· Nachricht · Finanzgericht Münster
Lohnsteuer: Minijobberin verschafft sich höheres Einkommen
| Eine Minijobberin erreichte durch Vorspielen falscher Tatsachen, dass ihr Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber unwissentlich aufgestockt wurde. Die Manipulationen blieben trotz Lohnsteueraußenprüfung unerkannt. Das FG Münster hat hierzu entschieden, dass die unberechtigt zu hohen Lohnsteueranmeldungen zugunsten des Arbeitgebers nachträglich geändert werden können, da die Zahlungen keinen Arbeitslohn darstellen (FG Münster 8.6.18, 1 K 1085/17 L, Abruf-Nr. 202391 , Revision zugelassen). |
Zunächst verneinte der Senat mangels rückwirkenden Ereignisses allerdings eine Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (nachträglich bekannt gewordene Tatsache) war aufgrund der mittels Lohnsteueraußenprüfung eingetretenen Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 AO) nicht mehr möglich. Jedoch war das FA nach Ansicht des FG verpflichtet, die Lohnsteueranmeldungen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO zu ändern, da diese durch unlautere Mittel (arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) erwirkt worden waren. Das Gericht reduziert zudem das der Behörde eingeräumte Ermessen auf null, womit ein gebundener Anspruch auf Herabsetzung zugunsten des Arbeitgebers konstituiert wird.(DR)