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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    · Nachricht · Finanzgericht Sachsen-Anhalt

    FG-Verfahren wegen anhängigen Steuerstrafverfahrens ausgesetzt

    | Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass in einem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden können, die für das Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind. |

     

    Hierbei ist nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt (9.1.18, 5 K 661/17, Abruf-Nr. 204890) auch zu berücksichtigen, dass ohne eine Aussetzung der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH (23.1.13, VII B 135/12, BFH/NV 13, 948) kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist.(CW)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 269 | ID 45498368

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