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  • · Fachbeitrag · Geldwäsche

    Bargeld und Beweislast: 150.000 EUR in kleinen Scheinen in einer Plastiktüte auf dem Rücksitz

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache nur sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, nicht aber, um einen als unbefriedigend empfundenen Ausgang eines Strafverfahrens zu kompensieren ( VG Düsseldorf 19.10.15, 18 K 7793/14, Abruf-Nr. 146379 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist ein niederländischer Einzelunternehmer im Bereich sanitärer Installation. Am 7.4.13 trafen Polizeibeamte des beklagten Landes den K auf dem Parkplatz eines Gymnasiums in Deutschland auf dem Beifahrersitz eines Pkw an. Auf dem Fahrersitz saß der Eigentümer P des Fahrzeugs. Im Fußraum hinter dem Beifahrersitz des Fahrzeugs fanden die Beamten eine Plastiktüte mit 150.000 EUR Bargeld, größtenteils in 50-EUR-Scheinen. Die Beamten stellten die Plastiktüte mitsamt dem Bargeld sicher.

     

    P gab vor Ort an, dass K ihm das Geld übergeben habe und es sich hierbei um eine Anzahlung für einen von ihm verkauften Generator handele. Er habe jedoch vor der Annahme des Geldes noch zu einer Bank fahren wollen, um dieses dort überprüfen zu lassen. K behauptete zunächst, das Geld vom Fahrer erhalten zu haben. Später auf der Polizeiwache erklärte er, dass das Geld zum Teil von ihm selbst und zum Teil von seinem Bruder stamme. Es sollte damit der Generator bezahlt werden.