· Fachbeitrag · Gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung
Vorrang des § 370 AO gegenüber § 263 Abs. 5 StGB
von RD David Roth, LL.M. oec., Köln
| Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verdrängt einen mitverwirklichten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, § 263 Abs. 5 StGB. Das hat das LG Wiesbaden unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht entschieden. |
Sachverhalt
Gegen den Angeklagten wurde wegen Cum-Ex-Geschäften ermittelt. Das LG hatte hierzu am 17.3.21 TKÜ-Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 S. 1, § 100e Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet. Es war nach damaliger Rechtsansicht vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB, Katalogtat des § 100a StPO) sowie schwerer Steuerhinterziehung ausgegangen.
Entscheidungsgründe
Am Vorwurf des § 263 Abs. 5 StGB hält das LG nicht mehr fest (1.9.21, 6 KLs - 1111 Js 18753/21, Abruf-Nr. 225689). Es geht nun von einer umfassenden Spezialität der steuerrechtlichen Strafvorschriften aus. Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verdränge den mitverwirklichten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, § 263 Abs. 5 StGB. Da es bei § 100a StPO nicht genügt, dass ein konkurrenzrechtlich zurücktretender Tatbestand Katalogtat ist (BGH 26.2.03, 5 StR 423/02, juris), war (mangels Katalogtat) die Rechtswidrigkeit der TKÜ-Maßnahmen festzustellen.
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