· Fachbeitrag · Haftung
Steuerhinterziehung durch Angestellte
Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (FG Hessen 26.5.11, 7 V 2951/10, Abruf-Nr. 113077). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
A ist Rechtsnachfolgerin der X, bei der B und C angestellt waren. B und C wurden 2009 wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Mit Haftungsbescheid vom 13.10.10 nahm das FA die A als Haftungsschuldner in Anspruch. A begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Sie hält die haftungsrechtliche Inanspruchnahme insbesondere deswegen für rechtswidrig, weil B und C nicht Verfügungsberechtigte i.S. des § 35 AO gewesen seien, sodass eine Haftung als Vertretene gemäß § 70 AO nicht in Betracht kommen k7önne.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG ist die Behörde bei der Inanspruchnahme der A zutreffend von § 70 AO ausgegangen. Auch sei die Entscheidung in sachgerechter Ausübung des Ermessens ergangen. B und C seien als Verfügungsberechtigte gemäß § 35 AO aufgetreten.
Praxishinweis
Der Verfügungsberechtigte muss die Fähigkeit haben, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln. Einschränkungen, denen der Verfügungsberechtigte im Innenverhältnis unterliegt, sind dabei unbeachtlich. Soweit eine interne Aufgabenverteilung eine haftungsbegrenzende Wirkung entfalten könnte, ist dies davon abhängig, dass vor Aufnahme der Tätigkeit klar und eindeutig, das heißt in schriftlicher Form, festgelegt worden sein muss, welche Aufgaben zugewiesen sind. Zu beachten ist die Haftungsprivilegierung nach § 70 Abs. 2 S. 2 AO: Danach scheidet eine Haftung aus, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben. Hier ergeben sich Parallelen zu § 130 OWiG.(CW)