· Fachbeitrag · Landesdisziplinargesetz
Dienstenthebung eines Finanzamtsvorstehers wegen Steuerhinterziehung
von RA Daniel Travers, Krause & Kollegen, Berlin
Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Finanzamtsvorstehers, der wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist sowie zum Umfang der gerichtlichen Prüfung der Betätigung des Ermessens bei der Einbehaltung von Dienstbezügen eines suspendierten Beamten (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern 11.10.11, 10 M 154/11, Abruf-Nr. 121782). |
Sachverhalt
Der Vorsteher eines FA wurde wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Das LG sah es als erwiesen an, dass der Beamte während der VZ 2002 bis 2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebte und bewusst falsch in den jeweiligen ESt-Erklärungen eine Zusammenveranlagung angegeben hatte.Die Dienstbehörde suspendierte den Beamten vorläufig und ordnete die Einbehaltung von 35 % seiner monatlichen Bezüge an. Hiergegen wehrte er sich vor dem VG ohne Erfolg. Seine Beschwerde zum OVG war nur in Bezug auf die Höhe der einbehaltenen Bezüge erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Das OVG hielt die vorläufige Dienstenthebung aufrecht. Dafür komme es darauf an, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (§ 40 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG M-V). Ernstliche Zweifel (§ 63 LDG M-V) an der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Suspendierung lägen dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, mindestens so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
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