· Nachricht · Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Sozialversicherungspflicht bei Amateurfußballspielern
| Das LSG Niedersachsen-Bremen (5.7.19, L 2 BA 38/19 B ER, Abruf-Nr. 211623 ) hat entschieden, dass ein Student, der als Amateurfußballspieler monatlich 900 EUR von seinem Fußballverein erhält, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die regelmäßigen Zahlungen überschritten nachhaltig den von der Rechtsprechung ansonsten im Hobbysport zugelassenen Rahmen und brachten eine gewichtige wirtschaftliche Abhängigkeit des Spielers zum Ausdruck. Das in der Vorsaison gezahlte, niedrigere „Mindestgehalt“ von monatlich nur 250 EUR hatte das LSG noch als beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigungs- und Motivationsgegenleistung mit rein sportivem Charakter eingestuft. |
Ausnahmsweise hat der Senat die Festsetzung von Säumniszuschlägen i.H. von ursprünglich rund 9.500 EUR im Billigkeitswege auf 2.500 EUR reduziert. Grundsätzlich sind solche Billigkeitsentscheidungen nach § 76 Abs. 2 S. 1 SGB IV allerdings nicht im Festsetzungs-, sondern erst im nachfolgenden Einziehungsverfahren zu treffen (BSG 1.7.10, B 13 R 67/09 R, juris).
MERKE | Eine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts kann auch bei (Amateur-)Fußballspielern vorliegen. Eine persönliche Abhängigkeit kann dann angenommen werden, wenn aufgrund der vertraglich übernommenen Pflicht die vom Verein angesetzten Trainingsstunden eingehalten werden, intensiv nach den Anordnungen des Trainers mitgearbeitet wird sowie Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen befolgt werden.(DR) |