· Fachbeitrag · Sammelauskunftsersuchen
Sammelauskunftsersuchen an Betreiber eines Online-Portals zu dort gelisteten Vermietern zulässig
von RD David Roth, LL.M. oec., Landesrechnungshof NRW
| Zwecks ordnungsgemäßer Erhebung der „Bettensteuer“ können Betreiber von Online-Portalen, auf denen gegen Entgelt private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, von Gemeinden und Städten verpflichtet werden, Auskunft über die bei ihnen registrierten Vermieter zu erteilen. |
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb unter www.fewo-direkt.de/koeln eine Online-Plattform, auf der entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten wurden. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der sogenannten „Bettensteuer“ richtete die Stadt Köln ein Sammelauskunftsersuchen an die Steuerpflichtige, um alle bei ihr registrierten Vermieter im Stadtgebiet zu ermitteln. In der Folge war eine Besteuerung der so ermittelten Vermieter beabsichtigt.
Entscheidungsgründe
Das VG Köln (28.6.17, 24 K 7563/16, Abruf-Nr. 195908) hat das Sammelauskunftsersuchen als rechtmäßig bestätigt. Rechtsgrundlage seien § 92 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. mit § 93 Abs. 1 AO, die auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden wären. Danach kann die Stadt als Finanzbehörde zulässigerweise Sammelauskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, auch zu elektronisch gespeicherten Daten.
Ein hinreichender Anlass für das Begehren lag nach Ansicht des Gerichts vor. Die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleineren Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolge, sei besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten. Angesichts der niedrigen Anzahl der bei der Stadt registrierten privaten Beherbergungsbetriebe bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten. Die Identifizierung der entrichtungspflichtigen Personen war nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Nutzung von Pseudonymen bzw. Kurzbezeichnungen zudem nicht mit anderen Mitteln möglich. Beispielsweise seien manuelle Einzelabfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsaufklärung.
Zuletzt betont das VG, dass die Auskunft dazu dient, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Diesen Besteuerungsgrundsätzen komme im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Die Online-Portal-Betreiber hatten damit nach Ansicht des Gerichts keine berechtigten Gründe, vom Auskunftsbegehren verschont zu bleiben. Wettbewerbsverzerrungen waren auszuschließen, da die generelle Auskunftspflicht alle Unternehmen gleichermaßen betreffe und die Stadt darüber hinaus alle 22 ihr bekannten Online-Portal-Betreiber mit gleichlautenden Sammelauskunftsbegehren zur Sachverhaltsermittlung herangezogen hatte.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil hat Breitenwirkung: Alle 22 Online-Portal-Betreiber müssen der Stadt Köln entsprechende Daten über die bei ihnen gelisteten Vermieter mitteilen. Infolge werden die Zimmer-/Wohnungsanbieter mit konkreten Anfragen zur Besteuerung bezüglich der „Bettensteuer“ konfrontiert. Das VG hat seine Rechtsauffassung bereits in einem Parallelverfahren bestätigt (VG Köln 28.6.17, 24 K 4859/16, juris). Daneben ist auf ein gleichlautendes Urteil des VG Freiburg (5.4.17, 4 K 3505/16, juris) hinzuweisen. Entsprechende Sammelauskunftsbegehren der Städte und Gemeinden sind damit bereits ein bundesweites Phänomen. Anders als das VG Freiburg hat das VG Köln eine Berufung zum OVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zugelassen.
Soweit neben den kommunalen Bettensteuern auch etwaige Ertrag- und Umsatzsteuern der Vermieter in den Blick genommen werden, erscheint ein Aufgriff durch die Steuerfahndung ‒ nebst steuerstrafrechtlichen Implikationen ‒ in gewichtigen Fällen nur eine Frage der Zeit (Roth, Sammelauskunftsbegehren und internationale Gruppenanfragen, 2014, S. 25 ff.).
Weiterführende Hinweise
- Külz/Odenthal, BFH bejaht Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an Presseunternehmen, PStR 16, 259 f.
- Löwe-Krahl, Internethandelsplattform gegenüber Steuerfahndung auskunftspflichtig, PStR 15, 319 ff.