· Fachbeitrag · Schätzung
Kleinverkaufspreis für geschmuggelte Zigaretten
| Zoll-Dienstvorschrift darf bei Schätzung des Kleinverkaufspreises unbekannter Zigaretten-Marken nicht ungeprüft übernommen werden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In einem Verfahren vor dem BGH (21.1.19, 1 StR 475/18, Abruf-Nr. 207649) war der Kleinverkaufspreis für geschmuggelte Zigaretten der Marken „Excellence“ (Afrika) und „FEST“ (Russland) sowie weiterer Zigaretten unbekannter Marken zu schätzen, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist (BGH 20.11.08, 1 StR 546/08, NStZ-RR 09, 343).
In diesem Zusammenhang weist der BGH aktuell darauf hin, dass das LG für seine Preisschätzung zu Unrecht die Zoll-Dienstvorschrift zu § 3 TabStG (E-VSF V 1207) herangezogen hat. Angaben der Finanzverwaltung darf das Tatgericht nur übernehmen, wenn es diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist. Dies hatte das LG versäumt.
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