· Fachbeitrag · Schätzung
Schätzung in der Gastronomie wegen unzureichender Kassenaufzeichnungen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
In bargeldintensiven Betrieben kann bereits eine nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnung den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind (FG Münster 7.1.15, 8 V 1774/14 G, Abruf-Nr. 144483). |
Sachverhalt
Der Antragsteller A betreibt ein Restaurant. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich. Der Antragsgegner setzte die Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre zunächst auf der Grundlage der von A erklärten Gewinne fest. Nachdem anonyme Strafanzeigen bei der Finanzverwaltung eingegangen waren, wurde am 4.11.11 ein Strafverfahren gegen A wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Gleichzeitig wurde eine steuerliche Außenprüfung bei A angeordnet.
A hatte in seinem Restaurant eine Registrierkasse eingesetzt. Dokumentationsunterlagen über die Kassenprogrammierung konnten bei der Durchsuchung nicht sichergestellt werden. Die Registrierkasse sei in der Weise programmiert, dass über die Taste „Tagesabschluss“ ein Kettenbericht ausgedruckt werden könne. Dieser bestehe aus einem Finanzbericht (= Tagesendsummenbon), einem Bedienerbericht und einem Hauptgruppenbericht. Auf den Finanzberichten sei zwar das Datum, nicht aber die Uhrzeit des Ausdrucks angegeben. Es seien nur die Barumsätze ausgewiesen worden, Angaben zu den Kassenentnahmen hätten in den Finanzberichten ganz gefehlt.
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