· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
(Schein-)Selbstständigkeit auf dem Bau
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Hat ein Bauunternehmer Subunternehmer eingesetzt, die bei der Handwerkskammer eingetragen waren, ihr Gewerbe angemeldet hatten und Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung leisteten, ist jedenfalls nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn deren Weisungsgebundenheit bei der Tätigkeit nicht über den Umfang hinausging, der für eine kooperative Ausführung von Bauarbeiten auf einer Baustelle notwendig ist. Dies hat das LG Magdeburg entschieden. |
Sachverhalt
Die Klägerin (K), eine Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge, verlangt von dem Beklagten Schadenersatz wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Der Beklagte (B) war Geschäftsführer einer Fliesenbau GbR. In 2010 bis 2013 arbeitete er u. a. mit zwei Fliesenlegern zusammen. Ermittlungen des Hauptzollamts mündeten in einem Prüfbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Diese kam mangels feststellbarer Arbeitsverträge über eine Kriterienanalyse zu dem Ergebnis, dass die beiden Personen Scheinselbstständige, d. h. tatsächlich abhängige Beschäftigte der GbR gewesen seien. Weitere Berechnungen, die die K vorlegte, führten zu dem Ergebnis, dass B in der Zeit vom 1.1.10 bis 30.6.13 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von knapp 28.000 EUR an K hätte abführen müssen. Die Entrichtung der Arbeitnehmeranteile habe B vorsätzlich unterlassen, weshalb er aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hafte.
Entscheidungsgründe
Dem folgte das LG nicht. Das Beweisergebnis lasse den von K geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 2, § 266a Abs. 1 StGB nicht erkennen (LG Magdeburg 12.6.19, 11 O 75/19, Abruf-Nr. 214451). Gem. der Beweisaufnahme waren beide Zeugen ordnungsgemäß bei der Handwerkskammer gemeldet, privat krankenversichert und haben ihre Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen abgeführt.
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