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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Selbstanzeige getrennter Ehegatten

    Vor einer Selbstanzeige eines Ehegatten beim FA hat dieser im Regelfall den anderen Ehegatten vorab zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich der Selbstanzeige anzuschließen (OLG Schleswig-Holstein 21.12.12, 10 UF 81/12, Abruf-Nr. 132146).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K verlangt von ihrem getrennt lebenden Ehemann E Trennungsunterhalt. Sie leben seit dem Jahr 2008 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen. Aufgrund einer 2009 durch K erstatteten Strafanzeige wurde gegen E ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitet. E bestreitet die Vorwürfe. Ebenfalls in 2009 hat K gegenüber dem FA Selbstanzeige erstattet. Daraufhin wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Verfahren gegen E eingeleitet. 2010 hat K schließlich den Vorwurf erhoben, E habe sie während der Ehe vergewaltigt; ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG weist darauf hin, dass sich Strafanzeigen auf den geltend gemachten familienrechtlichen Streit auswirken können. Sie führen vorliegend zu einer Verwirkung des Trennungsunterhalts (§ 1579 Nr. 5 BGB).

     

    Maßgeblich hierfür ist nach Ansicht des OLG auch das Gesamtverhalten der K. K habe durch ihr Verhalten Vermögensinteressen des E massiv gefährdet. Auffällig sei, dass K im Rahmen dieses Verfahrens ein „außergewöhnliches Verfolgungsinteresse“ gegen E zeigt. Bei einigen Schreiben gehe es der K offensichtlich nicht mehr darum, selbst Straffreiheit zu erlangen, sondern darum, für ein Unterhaltsverfahren Erkenntnisse über die Einkommenslage des E zu erlangen. So führt sie aus, dass E weitere beim FA nicht angegebene Einkünfte habe und ein „steuerliches Doppelleben“ führe.

     

    Bei der Behauptung, sie mache diese Ausführungen nur, um Straffreiheit zu erlangen, dürfte es sich nach Ansicht des OLG aufgrund des Gesamtverhaltens der K um einen Vorwand handeln. Weiterhin dürfte sie im Rahmen der ehelichen Solidarität auch verpflichtet sein, bei einer Selbstanzeige den Ehegatten vorab zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich dieser anzuschließen.

     

    Praxishinweis

    Trennungen von Ehegatten oder Partner können eine Fundgrube für Finanzbehörden sein. Sie sind aber auch ein Risiko, denn unüberlegt und voreilig erstattete Strafanzeigen können eigene finanzielle Ansprüche gefährden. Auch und gerade in der Trennungsphase sollte deshalb gegenüber der Finanzverwaltung rational agiert werden. Auch das Haftungsrisiko für Anwälte sollte in diesen Fällen nicht unterschätzt werden.(CW)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 202 | ID 42212462