· Urteilsbesprechung · Selbstanzeigenberatung
Sperrgrund der Tatentdeckung: Hat sich die Entdeckung der Steuerverfehlung aufgedrängt?
von RD David Roth, LL.M. oec., Landesrechnungshof NRW
| Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird maßgeblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung und weniger durch deren subjektive Komponente (mit Entdeckung „Rechnen müssen“) bestimmt. Das OLG Hamm bestätigt diese weite Auslegung des Sperrgrunds: Der Steuerpflichtige muss im Einzelfall mit der Tatentdeckung auch dann rechnen, wenn er noch nicht sicher auf die Entdeckung schließen kann. Eine Restunsicherheit kann verbleiben ( OLG Hamm 27.10.15, 5 RVs 119/15, Abruf-Nr. 146180 ). |
Sachverhalt
Das AG hat den Angeklagten A wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Dagegen hat der A (Sprung-)Revision eingelegt. Er beruft sich darauf, eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben zu haben. Vor Eingang der Selbstanzeige hatte eine Prüferin telefonisch mit dem Steuerbüro des A den Termin einer Betriebsprüfung abgestimmt. Auch war behördenintern bereits ein förmliches Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Nähere Angaben enthielten die Urteilsfeststellungen nicht.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat das Urteil aufgehoben, da es nicht alle formalen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Urteilsdarstellung erfüllte.
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