· Fachbeitrag · Sozialgericht Reutlingen
Insolvenz: Wann hat Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt?
| Das SG Reutlingen hat sich in seiner Entscheidung vom 24.11.16 (S 8 AL 1678/15, Abruf-Nr. 196393 ) mit der Frage befasst, ob bzw. wann nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit wieder Zahlungsfähigkeit eingetreten ist. Die Beteiligten streiten darüber, wann die Voraussetzungen zur Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach einem Insolvenzereignis erfüllt sind. |
Die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegen vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit ist nach der widerlegbaren Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Ob der Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, ist eine Frage des Einzelfalls: Nicht ausreichend soll es sein, wenn der Arbeitgeber einzelne Zahlungspflichten erfüllt, denn er bleibt zahlungsunfähig, solange er wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Kein ausreichender Anhaltspunkt für die zwischenzeitliche Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit ist der Umstand, dass Lohn und Gehalt weitergezahlt wurden (LSG Schleswig-Holstein 21.2.03, L 3 AL 66/02). Zudem wird gefordert, dass der Schuldner die Zahlungsfähigkeit für einen „nicht unerheblichen“ Zeitraum wiedererlangt hat.(CW)