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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge

    § 266a StGB: Zahlungspflichten in der Krise

    | In der wirtschaftlichen Krise gehen die sich aus § 266a Abs. 1 StGB ergebenden Zahlungspflichten anderen Zahlungspflichten vor; diese begründen daher keine Unzumutbarkeit oder rechtliche Unmöglichkeit der Zahlung. Im Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit wegen nicht mehr vorhandener Mittel ist zu prüfen, ob der Angeklagte zu einem früheren Zeitpunkt vorsätzlich die erforderliche und noch mögliche Vorratsbildung unterlassen hat. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Für die S-GmbH waren im Zeitraum von Januar bis Juli 2012 noch mehrere Arbeitnehmer in nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig. Dies meldeten die Angeklagten beim jeweiligen Sozialversicherungsträger mit Beitragsnachweisen an. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zahlten sie aber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern verspätet und ab April 2012 gar nicht mehr. Die Arbeitnehmer bekamen ihre Gehälter im Wesentlichen noch bis Juli 2012 ausgezahlt.

     

    Beim Freispruch des amtsgerichtlichen Urteils konnte es auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nur bleiben, soweit es sich um die Beiträge für den Monat April 2012 gehandelt hat. Insoweit sei nach Ansicht des LG nämlich zugunsten der A davon auszugehen, dass sie am 16.4.12 die Insolvenzreife der S-GmbH erkannten und sie somit jetzt von der dreiwöchigen Bedenkfrist des § 15a InsO Gebrauch machten. Im Übrigen verurteilte sie das LG (LG Freiburg 7.5.19, 4/17 8 Ns 81 Js 1825/13, Abruf-Nr. 211124).