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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Weiterleitung veruntreuter Gelder ist kein steuerbarer Leistungsaustausch i. S. d. ESt

    von RA Christoph Weiß, FAStR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), oelerking bröcker hamann GmbH & Co. KG, Kiel

    | Zahlt ein Geschäftsführer einem Mitarbeiter eines Großkunden ein Bestechungsgeld, dass dieser zum Teil an den Geschäftsführer weiterleitet, wird mit der Weiterleitung die Beute geteilt, die keine sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Dies hat das FG Schleswig-Holstein entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war als Fremdgeschäftsführer (GF) einer Druckerei u. a. für den Vertrieb zuständig. Er betreute einen Großkunden K und stand in Kontakt mit dessen Einkäufer E. Im Zeitraum von März 06 bis August 16 veranlasste der GF Zahlungen i. H. v. insgesamt rund eine Mio. EUR aus dem Vermögen der Druckerei auf ein Privatkonto des E, um weiterhin Druckaufträge zu erhalten. 2011 vereinbarten der GF und der E, dass der GF an dem Geld teilhaben sollte. Zu diesem Zweck zahlte der GF Beträge aus dem Vermögen der Druckerei auf ein Privatkonto der Ehefrau F des E. Anschließend leitete der E einen Teilbetrag auf das Privatkonto des GF weiter. Auf Drängen des GF erhielt dieser 2013 eine EC-Karte für das Konto von E und F. 2014 erteilten ihm der E und F eine Kontovollmacht, sodass der GF eigenständig Geld abheben und überweisen konnte. So flossen dem GF von 2011 bis 2017 insgesamt rund 250.000 EUR zu. Das beklagte Wohnsitz-FA behandelte die „Rückzahlungen“ an den GF als einkommensteuerpflichtigen Zufluss nach § 22 Nr. 3 EStG und erfasste daher im Streitjahr 2011 zusätzliche Einkünfte i. H. v. rund 10.000 EUR. Hiergegen wandte sich der GF nach erfolglosem Einspruch erfolgreich an das FG.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zahlungen des E i. H. v. rund 10.000 EUR sind aus Sicht des GF nicht als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar und unterliegen nicht der ESt nach § 2 Abs. 1 EStG (FG Schleswig-Holstein 2.5.24, 4 K 84/23, Abruf-Nr. 243326). Die „Rückzahlung“ des E stellt keine wirtschaftliche Gegenleistung für die vom GF veranlasste Überweisung aus dem Vermögen der Druckerei dar. Der E und der GF haben eine Unrechtsvereinbarung dahin gehend getroffen, dass der GF von den von ihm veranlassten Zahlungen auch finanziell profitieren sollte. Diese Unrechtsvereinbarung stellt daher eine im Vorhinein getroffene „Beuteteilungsabrede“ dar. Die „Rückzahlung“ des E an den GF kann nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für die von ihm veranlasste Überweisung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der Druckerei erlangten Gelder.