· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Investitionszulage: Es gelten die Vorschriften für Steuervergütungen
Die Investitionszulage ist keine Steuervergütung. Auf sie sind lediglich die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Diese Anwendung bewirkt nicht, dass ein pflichtwidriges Unterlassen von Mitteilungen über Änderungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage als Steuerhinterziehung anzusehen wäre (FG Sachsen 25.2.13, 8 V 1384/12, Abruf-Nr. 132597). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Streitig ist im finanzgerichtlichen Verfahren die Berechtigung des Antragsgegners, Investitionszulage und Vorsteuer aufgrund von Erkenntnissen aus einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu kürzen. Die Aufhebung der Vollziehung erfolgt, weil in materiell-rechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte (Steuerbescheid) bestehen.
Praxishinweis
Nach § 6 InvZulG sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 155 Abs. 4 AO ordnet die sinngemäße Anwendung der für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften für die Festsetzung einer Steuervergütung an. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Es erscheint dem FG zweifelhaft, dass sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert hat, denn es sei keine Steuer hinterzogen worden. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Investitionszulage keine „Steuervergütung“ ist. Auf sie seien lediglich die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Diese entsprechende Anwendung bewirkt nach Ansicht des FG nicht, dass ein pflichtwidriges Unterlassen von Mitteilungen über Änderungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage als Steuerhinterziehung anzusehen wäre. Die Verweisung des § 6 InvZulG 1999 betreffe lediglich die abgabenverfahrensrechtlichen Vorschriften für das Investitionszulageverfahren. Das Steuerstrafrecht werde hiervon nicht erfasst. Vielmehr zeige gerade § 8 InvZulG 1999, der für die Verfolgung des Betrugs (§ 263 StGB) und des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) auf das formelle Steuerstrafrecht verweist, dass es sich bei Straftaten, die sich auf die unrechtmäßige Festsetzung bzw. den unrechtmäßigen Erhalt der Investitionszulage beziehen, um Betrug oder Subventionsbetrug handelt.
Früher wurde die Verweisung des § 6 InvZulG so verstanden, dass in Fällen einer deliktisch erlangten Investitionszulage die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 S. 2 AO verlängert ist (BFH 28.8.97, III R 3/94, BStBl II 97, 827, 828). Zwischenzeitlich zweifelt hieran aber nicht nur die Literatur (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 169, Rn. 17; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 169, Rn. 42), sondern auch der BFH selbst (5.7.12, III R 25/10, PStR 13, 55). Diesen Bedenken hat sich nun auch das FG Sachsen angeschlossen.(CW)