· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Verzögerungsstrategien wird eine Absage erteilt, Aussetzung des Zivilverfahrens ausgeschlossen
von RA Mark Singer, Neuss
| Das KG Berlin hebt in seiner Entscheidung vom 1.2.16 hervor, dass die Aussetzung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 ZPO wegen des Verdachts einer Steuerstraftat regelmäßig nicht in Betracht kommt. |
Sachverhalt
Im Streitfall wehrt sich die Klägerin gegen die von einem der beiden Gesellschafter der beklagten GmbH ausgesprochene fristlose Kündigung ihres Anstellungsvertrags als GmbH-Geschäftsführerin. Die Kündigung war damit begründet worden, dass sich die Klägerin von dem anderen Gesellschafter zum Nachteil der GmbH habe beeinflussen lassen und zudem die Kassensysteme der von der GmbH betriebenen Lokale so manipuliert habe, dass sie unbemerkt Einnahmen entnehmen konnte. Das LG Berlin hat wegen dieses Verdachts der Steuerstraftat das Zivilverfahren nach § 149 ZPO ausgesetzt. Hiergegen hat die GmbH - erfolgreich - Beschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe
Das KG Berlin (1.2.16, 23 W 1/16, Abruf-Nr. 186593) lässt sämtliche gesellschaftsrechtlichen Fragen (Vorliegen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses qua Satzungsdurchbrechung für den Einzelfall bzw. rechtzeitige Kenntnisnahme der Kündigungsgründe durch die GmbH nach § 626 Abs. 2 BGB) offen und erklärt die Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO für regelmäßig ausgeschlossen.
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