· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen:Haftung als faktischer Geschäftsführer
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (FG München 25.11.14, 2 K 40/12, Abruf-Nr. 144686). |
Sachverhalt
Als Ergebnis einer bei der X-GmbH durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass sie für diesen Zeitraum Vorsteuern aus Rechnungen über Kfz-Lieferungen von verschiedenen Firmen geltend gemacht hatte, obwohl tatsächlich keine Lieferungen von diesen Firmen an die X-GmbH stattgefunden hätten. Mit Haftungsbescheid vom 11.12.09 nahm das FA den Kläger als faktischen Geschäftsführer gemäß §§ 69, 34 AO und nach § 71 AO als Haftungsschuldner für offene Umsatzsteuerschulden der X-GmbH zuzüglich verwirkter Säumniszuschläge von mehr als 1,1 Mio. EUR in Anspruch. Der rechtsgeschäftlich bestellte Geschäftsführer O wurde als weiterer Haftungsschuldner in gleicher Höhe in Anspruch genommen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des FG war der Kläger faktischer Geschäftsführer der X-GmbH i.S. des § 35 AO. Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus o- durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH 11.7.05, II ZR 235/03, HFR 05, 1220).
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