· Fachbeitrag · Untersuchungshaft
Haftbefehl und dringender Tatverdacht in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen
Die Rechtsprechung des BVerfG über die Unzulässigkeit der Vollziehung bzw. das Außerkrafttreten von Durchsuchungsbeschlüssen nach einem bestimmten Zeitablauf seit ihrem Erlass kann auf Haftbefehle nicht übertragen werden (OLG Hamm 25.8.15, 3 Ws 229/15, 3 Ws 230/15, Abruf-Nr. 145777). |
Sachverhalt
Die Beschuldigten befanden sich in der Zeit vom 22.4.15 bis zum 21.5.15 in Untersuchungshaft. Sie sollen in drei Fällen einen Betrug sowie in zwei Fällen einen Subventionsbetrug begangen haben. In den Konzernbilanzen der I-AG sollen in den Jahren 2005 bis 2012 in erheblichem Umfang betragsmäßig unzutreffende Vermögenspositionen enthalten gewesen sein. Der angeblich dringende Tatverdacht auf umfangreichen Wirtschaftsstraftaten sowie des maßgeblichen Einflusses des Beschuldigten gründet sich auf von der Steuerfahndung übersandte Unterlagen im Zusammenhang mit anderen Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Verteidigung hob das LG die Inhaftierung auf. Hiergegen wendet sich - erfolglos - die Staatsanwaltschaft. Allerdings weist das OLG darauf hin, dass es nicht die durch das LG getroffene Feststellung teilt, die Haftbefehle des AG vom 9.1.14 seien durch Zeitablauf wirkungslos geworden. Der durch das LG angenommene und an die Rechtsprechung des BVerfG zur Frage des Außerkrafttretens einer richterlichen Durchsuchungsanordnung angelehnte „Erst-recht-Schluss“ finde für die Untersuchungshaft im Gesetz keine Stütze.
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