· Fachbeitrag · Untersuchungshaft
U-Haft: Haftbefehl ist auf Fluchtgefahr gestützt
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Nach Ansicht des KG muss das nach den §§ 121 , 122 StPO befasste Oberlandesgericht in Umfangsverfahren nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann. |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen A sowie sieben weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen umfangreicher Steuerstraftaten. A soll im Zeitraum von Februar 2010 bis September 2014 durch 122 selbstständige Handlungen Steuern von mehr als 100 Mio. EUR verkürzt haben, indem er gegenüber den Finanzbehörden Vorsteuern aus Scheinrechnungen zum unberechtigten Vorsteuerabzug verwendet und Scheinrechnungen anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt habe.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des KG hat die Untersuchungshaft fortzudauern (KG 9.6.15, (4) 161 HEs 13/15 (29/15), Abruf-Nr. 197089). A sei aufgrund der im Haftbefehl des AG Tiergarten vom 6.5.15 aufgeführten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel jedenfalls der Begehung der im Haftbefehl genannten Taten der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AO dringend verdächtig. Ob A auch der weiteren im Haftbefehl aufgeführten Straftaten dringend verdächtig ist, lässt der Senat ausdrücklich offen, weil eine abschließende Prüfung des gesamten Akteninhalts insoweit in dem besonderen Haftprüfungsverfahren angemessenen zeitlichen Rahmen nicht stattfinden konnte und auch nicht veranlasst ist. Denn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, konnte bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden.
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