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  • · Fachbeitrag · Verfahrenshindernis

    In welchem Umfang unterbricht ein Durchsuchungsbeschluss die Verjährung?

    von RA Philipp Külz, FA StR, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Durchsuchungsbeschlusses erstreckt sich grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der - insoweit maßgebliche - Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (BGH 25.6.15, 1 StR 579/14, Abruf-Nr. 178594).

     

    Sachverhalt

    Das LG Kassel hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen wegen versuchter Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; im Hinblick auf die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate als vollstreckt gelten.

     

    In einem im Verlauf des Ermittlungsverfahrens erlassenen Durchsuchungsbeschluss vom 15.10.09 waren nicht alle Tatvorwürfe im Einzelnen wiederholt und in der Begründung der Durchsuchungsanordnung lediglich der sich auf die Jahre 2003 und 2004 beziehende Tatverdacht erwähnt worden. Der BGH hatte sich vor diesem Hintergrund mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verfahrenshindernis durch den Eintritt von Verjährung besteht.