· Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Augsburg
Gericht hebt den Widerruf einer Apotheker-Approbation auf
| Das VG Augsburg (25.2.16, Au 2 K 15.1028, Abruf-Nr. 187087 ) hat einen wegen Steuerhinterziehung erlassenen Widerruf einer Apotheker-Approbation aufgehoben. Auch wenn der Apotheker in fünf Jahren insgesamt 92.000 EUR Steuern hinterzogen habe, könne darin noch keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekenberufs im Sinne der Bundes-Apothekerordnung gesehen werden. |
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf der Widerruf der Approbation nur die letzte und äußerste Maßnahme sein. Anlass und Schwere der Verfehlungen müssen demnach hohen Anforderungen entsprechen. Nach Auffassung des VG lassen Steuervergehen dabei keinen unmittelbaren Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Apothekers zu - anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten. Gesundheit und Wohlergehen der auch einem Apotheker in besonderer Weise anvertrauten Menschen sind nicht betroffen, sodass kein unmittelbarer Bezug zum Kernbereich der Tätigkeit als Apotheker vorliegt. Auch nach den Maßstäben des Steuerstrafrechts lag keine gravierende Steuerstraftat vor, da nur eine Geldstrafe mittels Strafbefehl verhängt worden war. Eine besonders schwere Steuerhinterziehung, die von der Rechtsprechung ab der Wertgrenze von 50.000 EUR je einzelner Tat bejaht wird (BGH 27.10.15, 1 StR 373.15, PStR 16, 63 ff.), ist ebenfalls nicht begangen worden. Zugunsten des Apothekers würdigte das Gericht zudem, dass er umfassend dazu beigetragen hat, den Sachverhalt aufzuklären, und seine Steuerschulden nachgezahlt hatte. Das Fehlverhalten ging auch nicht zulasten des öffentlichen Gesundheitssystems.(DR)