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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Magdeburg

    IHK-Beitragspflicht für Prostituierte

    | Werden Prostituierte vom Finanzamt ‒ infolge der einschlägigen BFH-Rechtsprechung ( BFH, 20.2.13, GrS 1/12, juris) ‒ zur GewSt veranlagt, unterliegen sie gem. § 2 Abs. 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) automatisch der IHK-Beitragspflicht. Darauf weist das VG Magdeburg in einer aktuellen Entscheidung hin (18.7.19, 3 A 155/19, Abruf-Nr. 212709 ). Die vorgenommene GewSt-Veranlagung beinhaltet zugleich die Feststellung, dass ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 14 GewO vorhanden ist. |

     

    Die Steuerveranlagung ist für die IHK damit bindend und entfaltet Tatbestandswirkung. Eine erneute Prüfung des Vorliegens eines Gewerbebetriebs ist im Rahmen des IHK-Beitragsverfahrens daher ausgeschlossen. Nur wenn der IHK ein GewSt-Meßbescheid „null“ übermittelt wird, kommt diesem keine Tatbestandswirkung zu, sodass die IHK selbstständig prüfen muss.

     

    MERKE | Für die o. g. Bindungswirkung reicht die bloß objektive Tatsache der Steuerveranlagung (dem Grunde nach) aus. Mit steuerlichem Einspruch geltend gemachte Einwände (etwa gegen die Höhe der Einkünfte oder die Gewerbeeigenschaft) sind im IHK-Verwaltungsverfahren demnach unbeachtlich. Erst wenn die Steuerveranlagung aufgrund steuerlicher Rechtsbehelfe aufgehoben bzw. geändert wird, muss auch die IHK sich dem anschließen und ihren Beitragsbescheid anpassen. Wer den IHK-Beitrag insoweit angreifen will, muss deshalb in erster Linie gegen die Steuerveranlagung vorgehen.

     

    (DR)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 74 | ID 46280151