· Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Münster
Steuerhinterziehung: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
| Das VG Münster hat die Entfernung eines im Justizdienst beschäftigten Beamten aus dem Dienst bestätigt ( VG Münster 8.4.14, 13 K 2731/12 .O, Abruf-Nr. 141476 ). Zuvor war dieser wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, in einem Fall versucht, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung im besonders schweren Fall (§§ 370 Abs. 1 AO, 267 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. |
Der Beklagte hatte gegen seine Pflicht zu außerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 57 Abs. 3 LBG NRW (a.F.) / § 47 Abs. 1 BeamtStG). Grundsätzlich wird für einen Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Nach Maßgabe des § 57 S. 3 LBG NRW (a.F.) / § 47 Abs. 1 BeamtStG verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten aber gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn
- aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird,
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