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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsgerichtshof München

    Waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen

    | Der VGH München hat am 14.11.16 den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bestätigt, obwohl ein parallel geführtes Strafverfahren zuvor nach § 153a StPO eingestellt worden war. |

     

    Der VGH München (14.11.16, 21 ZB 15.648, Abruf-Nr. 191221) weist darauf hin, dass mit einer Einstellung nach § 153a StPO keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht. Die Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Beschuldigten in einem justizförmig geordneten Verfahren Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (BVerfG 16.1.91, 1 BvR 1326/90, NJW 91, 1530). |

     

    Allerdings ist es den Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus - wie hier - hinreichende Schlussfolgerungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben.(CW)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 27 | ID 44460268