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  • · Fachbeitrag · Zollverwaltungsgesetz

    Bußgeldzumessung bei ZollVG-Bargeldverstößen an der Schweizer Grenze

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Hält das in einem Bußgeldverfahren zu entscheidende Gericht die von der Bußgeldbehörde nach verwaltungsinternen Anweisungen nach Prozentzahlen - wie im Erlass der Bundesfinanzdirektion Südwest des Zolls vom 3.2.11 bezüglich § 31b ZollVG vorgesehen - angenommene Bußgeldhöhe im Einzelfall für angemessen, kann es auf diese erkennen; andernfalls muss es nach unten oder oben hiervon abweichen (OLG Karlsruhe 18.7.14, 1 (8) SsBs 533/13 - AK 180/13, Abruf-Nr. 143244).

     

    Sachverhalt

    Das AG Karlsruhe verurteilte den Betroffenen am 5.8.13 wegen vorsätzlicher Nichtanmeldung von Barmitteln bei der Verbringung in die EU zu einer Geldbuße von 800 EUR, weil er bei seiner Einreise am 14.12.12 im Reisezug ICE 72 von der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland die von ihm mitgeführten Barmittel von 10.000 EUR anlässlich einer Zollkontrolle nicht angemeldet und auf wiederholte Nachfrage des Zollbeamten angegeben hatte, keine Barmittel im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr bei sich zu führen.

     

    Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit welcher sie mit der Sachrüge die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch anstrebt. Sie ist der Ansicht, dass die vom Senat im Beschluss vom 12.12.01 (1 Ss 212/01) aufgestellten Maßstäbe bezüglich der Festsetzung von Bußgeldern nach Inkrafttreten des § 31b ZollVG nicht mehr maßgeblich seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde blieb im Ergebnis erfolglos. Allerdings teilt das OLG Karlsruhe die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die vom Senat mit Beschluss vom 12.12.01 (1 Ss 212/01) aufgestellten allgemeinen Regelsätze bei der Bemessung von Geldbußen nach § 12c Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG), wonach bei Vorsatz bis zu 8 % und bei Fahrlässigkeit bis zu 3 % der mitgeführten und nicht angezeigten Barmittel als Ausgangspunkt herangezogen werden können, mit Außerkrafttreten des FVG bzw. der Nachfolgevorschrift des § 31a Abs. 2 und 3 ZollVG und der seit 15.12.05 ununterbrochen gültigen Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 spätestens mit den am 15.6.07 in Kraft getretenen Regelungen der § 12a Abs. 1 ZollVG, § 31b ZollVG (dazu Wegner, PStR 07, 106) ihre Grundlage verloren haben. Dies ergibt sich auch daraus, dass durch die Neuregelung der Bußgeldrahmen geändert wurde. Der Bußgeldrahmen ist nun nicht mehr an die Höhe des mitgeführten Betrags gekoppelt ist, sondern reicht bei Vorsatz von 5 EUR bis zu 1 Mio. EUR und bei Fahrlässigkeitstaten bis zu 500.000 EUR (Wegner in Wannemacher, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., Rn. 2574 ff.).

     

    Vorliegend war die Zumessung der Geldbuße gleichwohl sachgerecht und angemessen, selbst wenn das AG eine wesentlich niedrigere Sanktion verhängt hat: Bei dem Betroffenen handelt es sich nämlich um einen 69-jährigen Rentner, welcher seinen Lebensunterhalt von monatlich 753 EUR Rente sowie einem monatlichen Zusatzverdienst von 400 EUR bestreitet. Da etwaige Erschwerungsgründe aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich sind, erscheint in Anbetracht dieser Einkommenslage, des Geständnisses des Betroffenen sowie naheliegender sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten die vom AG vorgenommene Bemessung der Geldbuße mit 800 EUR vertretbar.

     

    Praxishinweis

    Die BFD Südwest des Zolls hat im Anschluss an eine bundesweite Dienstbesprechung Straf- und Bußgeldangelegenheiten vom 4./5.8.10 - TOP 16 - in einem Erlass vom 3.2.11 (S 0730 B - 10/11 - RF 2203) und auch auf Anordnung des BMF bundesweite Maßstäbe erlassen, wonach Zollbehörden

    • bei Vorsatztaten 25 % und
    • bei Fahrlässigkeitstaten 12 % des mitgeführten Betrags zugrunde legen sollen.

     

    Diese Regelsätze binden die Gerichte aber nicht. Solche Verwaltungsrichtlinien sollen - anders als der nach § 26a StVG erlassene Bußgeldkatalog - lediglich als verwaltungsinterne Weisung für die gleichmäßige Ahndung gleichgelagerter Verstöße sorgen. Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf aber nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außer Betracht bleiben und gegen diesen eine unverhältnismäßige und von ihm nicht mehr leistbare Sanktion verhängt wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wegner, Checkliste: Bargeldtransfer im Grenzbereich, PStR 14, 206 ff.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 302 | ID 43046108