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  • Bußgeldverfahren
    Abrechnung der anwaltlichen Vergütung in Bußgeldverfahren nach dem neuen RVG
    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Als eine wesentliche Neuerung gegenüber der BRAGO sieht das RVG in Bußgeldsachen eine Abhängigkeit der Höhe der Anwaltsvergütung von der Höhe der Geldbuße vor (dazu Burhoff, RVG prof. 04, 121). Daneben gibt es aber noch weitere Neuerungen im Bereich der Bußgeldsachen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie in diesem Bereich bei der Abrechnung in Zukunft achten müssen.
    Überblick über die Struktur des RVG im Bereich der Bußgeldsachen
    Die Anwaltsvergütung in OWi-Sachen richtet sich nach Teil 5 VV RVG. Die Gebühren entstehen für Wahlanwalt, Pflichtverteidiger und sonstige Vertreter und Beistände von Verfahrensbeteiligten, Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG). Sie entstehen auch für den Zeugenbeistand.
    Der Wahlanwalt erhält Rahmengebühren, der Pflichtverteidiger Festbetragsgebühren. Das sind jetzt jeweils 80 Prozent der Mittelgebühr des Wahlanwalts.
    Die Gebühren entstehen immer ohne Zuschlag. Entfallen ist im OWi-Verfahren nicht nur der Zuschlag, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, sondern auch der früher in § 105 Abs. 2, § 88 S. 3 BRAGO geregelte Zuschlag, wenn der Anwalt im Hinblick auf ein Fahrverbot tätig wurde. Dieser Umstand muss daher nun - wie im Strafverfahren - bei der Bemessung der konkreten Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (zur Bemessung der Rahmengebühr Onderka, RVG prof. 04, 56).
    Praxishinweis: Die Bußgeldverfahren sind nicht mehr wie in § 105 BRAGO an die Strafverfahren angebunden. Es sind vielmehr völlig eigenständige Gebühren und auch Gebührenrahmen vorgesehen, die von der Höhe der Geldbuße abhängig sind. Das bedeutet, dass auch in Bußgeldverfahren jetzt grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen ist. Zudem kann die Höhe der Geldbuße kein Kriterium mehr für die Bemessung der konkreten Gebühr sein. Sonst würde gegen ein "gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot" verstoßen. Im Übrigen gilt:
  • Die Höhe der Anwaltsvergütung richtet sich nach der Höhe der Geldbuße (vgl. dazu eingehend Burhoff, RVG prof. 04, 121).
  • Auch in OWi-Sachen kennt das RVG grundsätzlich nur noch
  • die Verfahrens- und
  • die Terminsgebühr.
    Praxishinweis: Im OWi-Verfahren verdient der Anwalt ebenfalls eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG). Diese fällt aber nicht an, wenn im vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entstanden ist (Nr. 5100 Anmerkung 2 VV RVG).
    Beispiel 1: Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde
    Mandant M hat infolge falschen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich vom Unfallort entfernt. M beauftragt Rechtsanwalt R. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Die Ermittlungen ergeben jedoch, dass dem M ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und gibt es wegen des Verstoßes gegen § 5 StVO an die Verwaltungsbehörde ab. Diese setzt gegen M im OWi-Verfahren eine Geldbuße von 100 EUR fest. R legt Einspruch ein. Vor dem AG findet eine Hauptverhandlung statt. M wird verurteilt. Er lässt das Urteil rechtskräftig werden. Welche Gebühren kann R abrechnen?
    Lösung:
    In § 17 Nr. 10 RVG ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass das Strafverfahren und ein sich anschließendes OWi-Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, in denen die Gebühren jeweils eigenständig entstehen. Der umgekehrte Fall ist nicht geregelt, ist aber entsprechend zu behandeln. R erhält wegen der neuen Regelung in § 17 Nr. 10 RVG sowohl für das OWi-Verfahren als auch für das Strafverfahren Gebühren. Da das Strafverfahren endgültig eingestellt ist, fällt dort die Gebühr nach Nr. 4141 Anmerkung 1 Ziff. 1 VV RVG an. Im OWi-Verfahren entsteht, da bereits im Strafverfahren eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist, nach Nr. 5100 Anmerkung 2 VV RVG keine Grundgebühr mehr, da beide Verfahren "dieselbe Tat" i.S. des § 264 StPO zum Gegenstand haben. Die Gebühren des OWi-Verfahrens richten sich nach der Stufe 2 (dazu Burhoff, RVG prof. 04, 121). Dies führt zu folgender Abrechnung:
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren    
    Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Befriedungsgebühr Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG i.V. mit Nr. 4104 VV RVG
    140,00 EUR

    112,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
    Tätigkeit im Bußgeldverfahren nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde    
    Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde)
    135,00 EUR

    108,00 EUR
    Tätigkeit vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 135,00 EUR 108,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 215,00 EUR 172,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      970,00 EUR 784,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 155,20 EUR 125,44 EUR
      1.125,20 EUR 909,44 EUR
    Für die Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG), die Verfahrens- und die Terminsgebühr gelten die Ausführungen zum Strafverfahren entsprechend. Diese Gebühren haben denselben Abgeltungsbereich wie im Strafverfahren (vgl. Burhoff, RVG prof. 04, 48).
    Der Anwalt kann auch im OWi-Verfahren besondere Gebühren für die Teilnahme an Vernehmungsterminen erhalten. Diese entstehen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde für die Teilnahme an gerichtlichen Vernehmungen und an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde, Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG i.V. mit Vorbemerkung 5 Abs. 3, Nrn. 5102, 5104, 5106 VV RVG. Im gerichtlichen Verfahren entstehen sie für die Teilnahme an gerichtlichen Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung, Vorbemerkung 5.1.3 Abs. 1 VV RVG.
    Praxishinweis: Beschränkungen, wie sie nach der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG für die Gebühren für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung im Strafverfahren vorgesehen sind, kennt Teil 5 VV RVG nicht.
    In Teil 5 Abschnitt 1, Unterabschnitt 5 VV RVG sind auch für das OWi-Verfahren gegebenenfalls noch zusätzliche Gebühren geregelt, wie z.B. die sog. Befriedungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG; früher § 105 Abs. 2, § 84 Abs. 2 BRAGO) und die Wertgebühr bei Tätigkeiten im Hinblick auf die Einziehung, Nr. 5116 VV RVG. Dazu folgende Beispiele:
    Beispiel 2: Verteidigung im Owi-Verfahren mit Hauptverhandlung beim AG
    Gegen M ist ein OWi-Verfahren anhängig. R vertritt ihn, nachdem von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 30 EUR festgesetzt worden ist. R legt Einspruch ein. Beim AG findet ein Hauptverhandlungstermin statt. Welche Gebühren kann R abrechnen?
    Lösung:
    Nach Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG gehört die Einlegung des Einspruchs noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die Gebühren fallen nach der Gebührenstufe 1 an (vgl. dazu Burhoff, RVG prof. 04, 121). Das führt zu folgender Abrechnung:
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde    
    Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Verfahren vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5108 VV RVG 110,00 EUR 88,00 EUR
    Auslagenpauschale 7002 VVRVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      325,00 EUR 264,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 52,00 EUR 42,24 EUR
      377,00 EUR 306,24 EUR
    Im Fall der Einstellung des OWi-Verfahrens gilt Folgendes:
    Abwandlung 1: Einstellung des Owi-Verfahrens
    Im Beispiel 1 gelingt es R, das Gericht zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zu bewegen, so dass keine Hauptverhandlung mehr stattfinden muss. Welche Gebühren sind angefallen?
    Lösung:
    R erhält die Gebühren wie im Beispiel 1. Allerdings fällt keine Terminsgebühr an, da keine Hauptverhandlung beim AG stattgefunden hat. R erhält jedoch, da das OWi-Verfahren endgültig eingestellt worden ist, eine Befriedungsgebühr nach Nr. 5115 Anmerkung 1 Ziff. 1 VV RVG. Deren Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, hier also nach dem Verfahren vor dem AG. Für den Wahlanwalt bemisst sie sich (immer) nach der Rahmenmitte, Nr. 5115 Anmerkung 3 S. 2 VVRVG. Dies führt zu folgender Abrechnung:
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde    
    Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Verfahren vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Befriedungsgebühr Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG i.V. mit Nr. 5107 VV RVG
    55,00 EUR

    44,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      270,00 EUR 220,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 43,20 EUR 35,20 EUR
      313,20EUR 255,20 EUR
    Wird im Gerichtsverfahren die Hauptverhandlung unterbrochen, fällt für jeden Termin die Terminsgebühr (z.B. Nr. 5108 VV RVG) an:
    Abwandlung 2: Hauptverhandlung muss unterbrochen werden
    Im Beispiel 1 stellt sich während der Hauptverhandlung heraus, dass ein Zeuge Z nicht erschienen ist. Die Hauptverhandlung wird unterbrochen und nach einer Woche fortgesetzt. Nach Vernehmung des Z gelingt es R, die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG zu erreichen. Welche Gebühren kann R abrechnen?
    Lösung:
    R erhält die Gebühren zunächst wie im Beispiel 1. Außerdem entsteht nun auch noch für den zweiten Hauptverhandlungstermin eine Terminsgebühr nach Nr. 5108 VV RVG. Diese fällt in gleicher Höhe wie die Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstermin an. Das RVG unterscheidet auch in Teil 5 VV RVG nicht (mehr) zwischen dem ersten Hauptverhandlungstermin und sog. Fortsetzungsterminen. Dies führt daher zu folgender Abrechnung:
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde    
    Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Verfahren vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5108 VV RVG (1. Termin) 110,00 EUR 88,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5108 VV RVG (2. Termin) 110,00 EUR 88,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      435,00 EUR 352,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 69,60 EUR 56,32 EUR
      504,60 EUR 408,32 EUR
    Weitere Terminsgegbühren können noch anfallen, wenn Vernehmungstermine außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden.
    Beispiel 3: Zusätzlicher Vernehmungstermin außerhalb der Hauptverhandlung
    In der Abwandlung 2 ordnet das AG an, dass der noch zu vernehmende Z an dem für seinen Wohnsitz zuständigen AG kommissarisch vernommen wird. R nimmt an diesem Vernehmungstermin teil. Danach findet beim AG noch ein Hauptverhandlungstermin statt. In diesem wird das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Welche Gebühren kann R abrechnen?
    Lösung:
    R erhält die Gebühren wie in Abwandlung 2. Außerdem entsteht nun aber auch noch für die kommissarische Vernehmung, an der er teilgenommen hat, eine (Vernehmungs)-Terminsgebühr nach Vorbemerkung 5.1.3 VV RVG i.V. mit Nr. 5108 VV RVG. Dies führt zu folgender Abrechnung:
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde    
    Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Verfahren vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5108 VV RVG (1. Termin) 110,00 EUR 88,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5108 VV RVG (2. Termin) 110,00 EUR 88,00 EUR
    Terminsgebühr Vorbem. 5.1.3 Anm. 1 VV RVG i.V. mit Nr. 5108 VV RVG
    110,00 EUR

    88,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      545,00 EUR 440,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 87,20 EUR 70,40 EUR
      632,20 EUR 510,40 EUR
    Legt der Anwalt Rechtsbeschwerde ein und nimmt er diese später wieder zurück, fällt dafür trotzdem die Befriedungsgebühr an:
    Beispiel 4: Rücknahme der Rechtsbeschwerde
    M ist vom AG wegen eines Rotlichtverstoßes zur Geldbuße von 50 EUR verurteilt worden. Er beauftragt R mit seiner Verteidigung. R legt auftragsgemäß Rechtsbeschwerde ein und begründet diese. M, der mit der Rechtsbeschwerde nur erreichen wollte, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister gelöscht werden, weist ihn an, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen. R kommt dem nach. Welche Gebühren sind für R angefallen?
    Lösung:
    R erhält die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Er erhält außerdem die Befriedungsgebühr Nr. 5115 Anmerkung 1 Ziff. 4 VV RVG. Nach der Neuregelung im RVG fällt diese auch an, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, also hier nach Nr. 5113 VV RVG, und zwar als Mittelgebühr. Dies führt zu folgender Abrechnung:
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG 270,00 EUR 216,00 EUR
    Befriedungsgebühr Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 4 VV RVG i.V. mit Nr. 5113 VVRVG 270,00 EUR 216,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      645,00 EUR 520,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 103,20 EUR 83,20 EUR
      748,20 EUR 603,20 EUR
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 08/2004, Seite 137
    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 137 | ID 106652