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  • Einigungsgebühr
    Die Einigungsgebühr nach dem RVG - künftig ein weites Feld
    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
    Eine der auffälligsten Änderungen durch das RVG ist die Einführung der Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV RVG) an Stelle der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO. Die neue Einigungsgebühr hat einen erweiterten Anwendungsbereich, die Voraussetzungen dafür sind niedriger als für die Vergleichsgebühr. Insbesondere für Anwälte mit Schwerpunkt im Bau- oder Familienrecht eröffnet die Einigungsgebühr eine wichtige Kompensationsfunktion für den in diesen Bereichen schmerzlichen Wegfall der Beweisgebühr. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Aspekte dar (dazu auch RVG prof. 04, 55).
    Erweiterter Anwendungsbereich
    Nr. 1000 VV RVG erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, bei denen sich die Parteien einigen können. Erfasst sind alle Rechtsverhältnisse, die zur "Disposition" der Beteiligten stehen. Dementsprechend sind nicht disponible Rechtsverhältnisse ausgenommen. Der Anwalt muss daher prüfen, ob die Rechtsverhältnisse im Einzelnen disponibel sind oder nicht.
    Familienrecht (Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen)
    Hier gilt Folgendes:
  • Nicht disponibel: Nach Anmerkung Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG entsteht in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§ 606 Abs. 1 S. 1; § 661 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO) keine Einigungsgebühr. Hier sieht das RVG mit der Aussöhnungsgebühr in Nr. 1001 eine Sonderregelung vor. Dies entspricht dem bisherigen § 36 BRAGO.
  • disponibel: Bei Folgesachen sind Einigungen möglich. Die Einigungsgebühr kann nach dem Wert der Folgesache anfallen. Künftig ist deshalb auch in Verfahren über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht eine Einigung möglich. Bisher konnte die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO kaum durchgesetzt werden, weil der Streitgegenstand für einen Vergleichsvertrag i.S. von § 779 BGB als ungeeignet bewertet wurde.
    Strafsachen
    Auch in Strafsachen muss differenziert werden:
  • nicht disponibel: Der Strafanspruch des Staates steht grundsätzlich nicht zur Disposition.
  • disponibel: Dagegen ist in Privatklagesachen eine Einigung möglich. Hier enthält Nr. 4146 VV RVG eine Sonderregelung. Einigen sich Privatkläger und Privatbeklagter im Privatklageverfahren im Hinblick auf den Straf- und den Kostenerstattungsanspruch, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an. Es handelt sich um eine Betragsrahmengebühr, die von 20 bis 150 EUR (Mittelgebühr 85 EUR; für Pflichtverteidiger als Fixgebühr 68 EUR) reicht. Die Regelung entspricht der Vergleichsgebühr des § 94 Abs. 3 BRAGO, die aber nur Beträge von 15 bis 125 EUR (Mittelgebühr 70 EUR; Pflichtverteidiger 60 EUR) vorsah. Die Anmerkung zu Nr. 4146 VV RVG stellt klar, dass für einen Vertrag über sonstige Ansprüche eine weitere Einigungsgebühr entstehen kann, z.B. zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wie z.B. Schmerzensgeld oder Krankenhauskosten, Nrn. 4143, 4144 VV RVG.
    Öffentliches Recht
    Soweit die Streitbeteiligten über die Ansprüche verfügen können, kann die Einigungsgebühr auch bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen anfallen, Anmerkung Abs. 4 zu Nr. 1000 VV RVG. Diese Regelung entspricht § 23 Abs. 3 BRAGO. Ist wie beim Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts eine Einigung zwischen dem Bürger und der Behörde nicht möglich, greift Nr. 1002 VV RVG über die Erledigungsgebühr. Sie ist eine besondere Form der Einigungsgebühr. Sie entspricht der Höhe nach der Einigungsgebühr. Die Erledigungsgebühr entsteht,
  • wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise erledigt,
  • durch Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts und
  • der Anwalt dabei mitgewirkt hat.
    § 24 BRAGO sah dafür ebenfalls eine Erledigungsgebühr vor. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Rechtssache bei einem geforderten Verwaltungsakt ganz oder teilweise durch Erlass des Verwaltungsakts erledigt.
    Neu ist, dass eine Einigungsgebühr auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen kann, bei denen sich die Gebühren nicht nach dem Wert bestimmen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 RVG i.V. mit § 183 SGG). Bisher sah § 116 Abs. 4 BRAGO vor, dass sich nach Abschluss eines Vergleichs die Höchstbeträge der Rahmengebühren betragsmäßig um 50 Prozent erhöhten. Besondere Gebühren nach den §§ 23, 24 BRAGO waren nicht vorgesehen. Im Ergebnis führte das beim Vergleich mit einem Verfahren vor dem Sozialgericht zur Mittelgebühr von 520 EUR statt 355 EUR; also zur Anhebung um 165 EUR. Die neue Einigungsgebühr im Umfang von 1,5 erreicht bei Sozialgerichtsverfahren künftig bereits ab einem Streitwert von mehr als 2.000 EUR einen darüber liegenden Betrag: 1,5 Einigungsgebühr bei 2.001 EUR: 241,50 EUR.
    Voraussetzungen
    Die Einigungsgebühr entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
    Vertragliche Einigung
    Im Unterschied zu § 23 Abs. 1 BRAGO ist für die Einigungsgebühr der Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, "wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird", Anmerkung Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG. Beschränkt sich der Vertrag aber ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht oder war die anwaltliche Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen für den Vertragsabschluss nicht ursächlich, fällt keine Einigungsgebühr an. Damit will das RVG verhindern, dass bereits die Erfüllung eines geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf eine weitere Anspruchsverfolgung eine Einigungsgebühr auslöst.
    Es muss sich um einen gegenseitigen Vertrag handeln, wobei dieser auch mit einem Dritten geschlossen werden kann.
    Beispiel: Gegenseitiger Vertrag mit einem Dritten
    Der Geschädigte trifft mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Abfindungsvereinbarung, mit der gegen Zahlung einer Abfindungssumme auf weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger verzichtet wird. Fällt hierfür eine Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG an?
    Lösung: Ja, da die Anforderungen für die Einigungsgebühr deutlich niedriger als bisher für einen Vergleichsvertrag nach § 779 BGB sind.
    Formerfordernisse
    Es ist keine besondere Form für die Einigungsvereinbarung vorgeschrieben. Die Einigung kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Sieht das materielle Recht dagegen bestimmte Formvorschriften vor, ist eine wirksame Einigung nur bei Einhaltung des Formzwangs möglich. Eine unwirksame Einigung löst keine Einigungsgebühr aus. Solche Formvorschriften ergeben sich z.B. aus § 311b BGB für Grundstücksgeschäfte, aus § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB für den Zugewinnausgleich, aus § 1587o Abs. 2 S. 1 BGB für den Versorgungsausgleich oder aus § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB für Verfügungen über einen Nachlassanteil. Weil die gerichtliche Protokollierung nach § 127a BGB jegliche Formvorschrift ersetzt, kann im Termin eine wirksame Einigung für solche formgebundenen Einigungen mit der Protokollierung erfolgen. Allerdings sieht § 127a BGB dazu vor, dass es sich um die Protokollierung eines Vergleichs nach § 779 BGB handelt. Für eine Einigungsgebühr durch Gerichtsprotokollierung reicht eine unter diesem Niveau liegende Einigung daher nicht aus.
    In-Kraft-Treten der Einigung
    Fraglich ist, ob die Einigung sofort wirksam sein muss. Hier gilt Folgendes:
  • Genehmigungen: Muss die Einigung genehmigt werden, z.B. vom Vormundschaftsgericht, entsteht die Einigungsgebühr erst, wenn die Genehmigung erfolgt ist.
  • Bedingungen: Wird die Einigung unter einer aufschiebenden Bedingung verabredet, entsteht die Einigungsgebühr erst mit dem Eintritt der Bedingung (Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG. Dies entspricht § 23 Abs. 2 BRAGO).
  • Widerrufsvorbehalt: Eine Einigung unter Widerrufsvorbehalt ist juristisch die Verabredung eines vertraglichen Rücktrittsrechts (Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG). In diesem Fall entsteht die Einigungsgebühr erst, wenn der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
    Wegfall des Vertrags
    Fraglich ist auch, ob die Einigungsgebühr vom Bestand des Vertrags abhängig ist. Hier ist Folgendes zu beachten:
  • Nichtigkeit: Ist eine Vereinbarung nichtig, z.B. wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB oder wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB, entsteht keine Einigungsgebühr.
  • Anfechtung: Ficht im Nachhinein eine Partei die Einigung an, wird sie nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam. Ob dies auch zum Wegfall der bereits mit Abschluss der Einigungsvereinbarung entstandenen Einigungsgebühr führt, dürfte sich erst durch künftige Rechtsprechung klären.
  • Rücktritt: Der Rücktritt auf Grund vertraglicher Verabredung ist auch als ein vertraglich vorbehaltenes Widerrufsrecht zu bewerten. Deshalb gilt auch hier Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG mit der Folge, dass die Einigungsgebühr solange noch nicht entsteht, wie noch der Rücktritt erklärt werden kann. Anders ist die Situation, wenn der Rücktritt nicht auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Eine direkte Anwendung der Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG ist für diese Situation nicht möglich. Dieser Fall ist eher der Anfechtung vergleichbar.
    Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
    An die Voraussetzung "Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis" sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Das Behaupten unterschiedlicher Rechtsansichten dürfte ausreichen. Es muss aber bei beiden Parteien eine Ungewissheit oder die Bereitschaft zum Streiten vorliegen. Es genügt, wenn nur Teile eines Rechtsverhältnisses im Streit sind. Auf die Rechtsprechung zu § 23 BRAGO kann weitgehend zurückgegriffen werden.
    Auch an den Begriff des Rechtsverhältnisses sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Der Begriff ist sehr weit gefasst. Einbezogen sind alle Rechtsverhältnisse des materiellen Rechts, soweit die Parteien darüber verfügen können. Hierzu zählen schuldrechtliche, sachenrechtliche, familien-, erbrechtliche Rechtsverhältnisse, aber auch vertragliche Nebenpflichten und vorvertragliche Pflichten sowie gesetzliche Rechtsverhältnisse z.B. aus unerlaubter Handlung oder aus Bereicherungsrecht. Ob eine Forderung unklagbar ist, z.B. eine Naturalobligation wie die Spielschuld, ist unerheblich. Soweit es in der Verfügungsmacht der Parteien liegt, können auch Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts in Frage kommen.
    Gegenseitiges Nachgeben?
    Ein gegenseitiges Nachgeben i.S. von § 779 BGB wie für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist künftig nicht mehr Voraussetzung. Jedoch stellt die Gesetzesbegründung klar, dass ohne jegliches Nachgeben, also durch vollständiges Anerkenntnis oder vollständigen Verzicht, keine Einigungsgebühr entsteht. Ein Minimum an Nachgeben ist erforderlich. Wenn auch nur geringste Zugeständnisse von einer Partei gemacht werden, ist das als Nachgeben anzusehen. Entscheidend ist die subjektive Sicht der Parteien.
    Beispiele für ausreichendes gegenseitiges Nachgeben
  • Einigung darüber, dass die eine Partei die Klageforderung teilweise anerkennt und die andere Partei die Klage im Übrigen zurücknimmt;
  • Ratenzahlungsvereinbarung, insbesondere bei Zwangsvollsteckung;
  • Zwischenvergleiche wie die Einigung über das weitere verfahrensrechtliche Vorgehen, z.B. eine Einigung, den Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen, um den Ausgang eines anderen Verfahrens oder den Eingang eines Privatgutachtens abzuwarten;
  • Einigung über die Höhe des Schadens bei offen lassen, ob eine Haftung dem Grunde nach vorliegt,
  • Vereinbarung von Übergangsregelungen, z.B. im Umgangsrechtsverfahren dahingehend, dass für eine bestimmte Zeitdauer kein Umgangsrecht ausgeübt wird;
  • Einigung über eine Nutzungsentschädigung während eines schwebenden Herausgabeprozesses, unabhängig vom Ausgang der Klage.
    Mitwirkung des Anwalts
    Mitwirkung beim Abschluss des Vertrags bedeutet jede Tätigkeit, die der Anwalt bezüglich der Einigung entfaltet. Nach Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1000 VV RVG ist klar, dass er die Einigungsgebühr abrechnen kann, wenn er nicht unmittelbar bei Vertragsschluss dabei ist, seine Mitwirkung aber in der Beratung oder Beteiligung an den Verhandlungen bestand. Stellt der Mandant die Mitwirkung des Anwalts in Abrede, trägt der Mandant die Beweislast dafür, dass der Anwalt nicht ursächlich an der Einigung mitgewirkt hat. Auch weitere Anwälte können die Einigungsgebühr fordern, wenn ihre Mitwirkung mitursächlich für den Einigungsvertrag war, z.B. Korrespondenzanwälte oder Terminsvertreter. Die Bemühungen des Anwalts müssen auf den Abschluss der Einigung gerichtet sein, um ursächlich zu sein. Eine wesentliche Beeinflussung der Parteien ist nicht erforderlich. Nur geringfügige Abweichungen vom Vorschlag des Anwalts sind unschädlich. Rät der Anwalt jedoch vom Einigungsvertrag ab und schließt sein Mandant den Vertrag dennoch, fällt die Einigungsgebühr nicht an. Dasselbe gilt für den allgemeinen Rat zur gütlichen Einigung oder bei erfolglosen Bemühungen des Anwalts.
    Einigungsgebühr nur einmal auch bei mehreren Einigungen
    Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG erhält der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal. Nur in Gerichtsverfahren kann er Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Deshalb entsteht die Einigungsgebühr wie schon die Vergleichsgebühr für jede Angelegenheit grundsätzlich nur ein Mal. Werden mehrere Einigungen im Laufe eines Verfahrens getroffen, erhält der Anwalt die Einigungsgebühr nur ein Mal aus dem Gesamtwert aller Gegenstände, über die sich die Parteien geeinigt haben, § 22 Abs. 1 RVG. Das gilt auch, wenn die Parteien zunächst eine Einigung herbeigeführt haben, anschließend über deren Wirksamkeit streiten und diesen Streit durch eine weitere Einigung beilegen. Auch hier entsteht die Einigungsgebühr nur ein Mal, da es sich noch um dieselbe Angelegenheit handelt. Sollten mehrere Angelegenheiten streitig sein, entsteht die Einigungsgebühr bei gesonderten Einigungen für die verschiedenen Angelegenheiten mehrfach.
    Gebührenhöhe
    Auf Folgendes müssen Sie bei der Abrechnung der Einigungsgebühr achten:
    Höhe der Einigungsgebühr
  • Wertgebühr: Richten sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG), gibt es drei verschiedene Gebührensätze:
  • Nr. 1000 VV RVG: Bei Einigung über nichtanhängige Gegenstände: Gebührensatz 1,5,
  • Nr. 1003 VV RVG: Bei Einigung über erstinstanzlich anhängige Gegenstände: Gebührensatz 1,0,
  • Nr. 1004 VV RVG: Bei Einigung über Gegenstände, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sind: Gebührensatz 1,3. Die nach Nrn. 1003 und 1006 VV RVG zunächst um ca. 33 Prozent reduzierte Einigungsgebühr erhöht sich wieder auf einen Satz von 1,3, wenn der Einigungsgegenstand im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Die Erhöhung gilt auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde und im Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision.
    Praxishinweis: Die Erhöhungsvorschrift sollte entsprechend in Verfahren vor den Finanzgerichten angewandt werden. Generell werden die Anwaltsgebühren für Finanzgerichtsverfahren (Verfahrens-, Termins- und Verfahrensdifferenzgebühren) nach den erhöhten Gebühren für die Berufung bemessen (Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Für diese Situation wäre es inkonsequent, wenn allein die Einigungsgebühr im Prozess sich nach der Regelung für die erste Instanz richten sollte.
  • Betragsrahmengebühr: Sofern sich die Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 und 2 RVG nicht nach dem Gegenstandswert bestimmen, sind ebenfalls drei verschiedene Gebührenrahmen möglich:
  • Nr. 1005 VV RVG: Bei Einigung über nichtanhängige Gegenstände: 40 bis 520 EUR, Mittelgebühr 280 EUR. Die Mittelgebühr entspricht etwa einer Wertgebühr bei 4.500 EUR Gegenstandswert.
  • Nr. 1006 VV RVG: Bei Einigung über erstinstanzlich anhängige Gegenstände: 30 bis 350 EUR, Mittelgebühr 190 EUR. Die Mittelgebühr (67,9 Prozent von 280 EUR) verhält sich zur außergerichtlichen Mittelgebühr von 280 EUR etwa wie 1,0 zu 1,5.
  • Nr. 1007 VV RVG: Bei Einigung über Gegenstände, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sind: 40 bis 460 EUR, Mittelgebühr 250 EUR.
    Praxishinweis: Die Höhe der Gebühr legt der Anwalt nach § 14 Abs. 1 RVG fest.
    Selbstständiges Beweisverfahren
    Eine Verbesserung bringt das RVG für die Einigungsgebühr über Gegenstände, die im selbstständigen Beweisverfahren anhängig sind. Denn anders als bei der BRAGO führt die Anhängigkeit hier nicht zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0, Nr. 1003 VV RVG. In diesem Fall bleibt es bei der Grundregel Nr. 1000 VV RVG mit dem Gebührensatz von 1,5.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 12/2004, Seite 199
    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 199 | ID 106678