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  • Gebührenrecht

    Bei Verrechnung von Vorschusszahlungen ist auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu achten

    von Rechtsanwältin Franziska David, Nordkirchen

    Bei der Schlussabrechnung wird allzu oft der Umsatzsteuerausweis von Vorschusszahlungen vernachlässigt oder falsch angegeben. Damit haben Sie bei einer Betriebsprüfung schlechte Karten: Führen Sie den zu verrechnenden Vorschuss nicht in Nettobetrag und entsprechender Umsatzsteuer gesondert auf, schulden Sie dem Finanzamt  die für die Vorschusszahlung ausgewiesene Umsatzsteuer zweimal (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG, R 187 UStR). Der folgende Beitrag erläutert den korrekten Umsatzsteuerausweis:

    Das Gesetz macht bezüglich Nettobeträgen und Umsatzsteuer eindeutige Vorgaben

    Fordern Sie in einem Mandat vor Ausführung Ihrer Leistungen einen Vorschuss an, muss aus der Rechnung eindeutig hervorgehen, dass damit Vorschüsse im Voraus abgerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor Ausführung der anwaltlichen Leistung über das gesamte Honorar oder nur über einen Teil der Vergütung abgerechnet wird. Diese Regelung gilt auch für die Umsatzsteuer (R 187 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 6 UStR, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UStG).

    Wichtig: Die Umsatzsteuer auf den Vorschuss entsteht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem die Zahlung vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, 4 UStG). Sie kann nicht erst in der Schlussrechnung angesetzt werden.

    In der Schlusskostennote, mit der dann die erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet wird, sind die vereinnahmten Vorschüsse sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, weil darüber Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 1 letzter Satz UStG, R 187 Abs. 7 UStR). Mehrere Vorschüsse können in einem Gesamtbetrag zusammengefasst und die Summe der darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge abgesetzt werden. Statt der vorausgezahlten Vorschüsse und Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden.

    Beispiel

    M. will B. wegen der Nicht-Zahlung einer Forderung von 54.600 DM in Anspruch nehmen. Deshalb beauftragt er Rechtsanwalt R. mit dem Klageverfahren. Die Erstellung der Klageschrift ist angesichts einer verwirrenden vertraglichen Grundlage und umstrittener Rechtsfragen nicht leicht. R. investiert viel Zeit und Arbeit. Darauf weist er M. vor Einreichung der Klage hin und verlangt von ihm mittels Rechnung einen Vorschuss in Höhe einer vollen Gebühr.

    Tipp: Überprüfen Sie Ihre EDV-Programme, die die Abrechnungen selbstständig erstellen. Auch in diesen Programmen kann der Umsatzsteuerausweis falsch sein.

    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 03/2000, Seite 30

    Quelle: Ausgabe 03 / 2000 | Seite 30 | ID 106248