02.04.2009 | Rechtsschutzversicherung
Vergütung: Rechtsschutzversicherung zahlt bei Vertretung in eigener Sache nicht
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Vertritt ein rechtsschutzversicherter Rechtsanwalt sich selbst, kann er gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer keine Vergütung abrechnen (OLG Stuttgart 26.6.08, 7 U 15/08, AGS 08, 478, Abruf-Nr. 090919). |
Entscheidungsgründe
Im Rahmen eines Rechtsschutzvertrags sind gesetzliche Gebühren und Auslagen eines Anwalts versichert. Bei einer Eigenvertretung fehlt es jedoch bereits an einem Anwaltsvertrag, sodass keine Gebühren nach dem RVG anfallen. Auch ein Rückgriff auf § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO hilft nicht weiter. Danach kann ein Anwalt nach Vertretung in eigener Sache vom erstattungspflichtigen Gegner seine Kosten in der Höhe verlangen, in der er eine Kostenerstattung verlangen könnte, wenn er einen Anwalt beauftragt hätte. Diese Vorschrift ist aber ausschließlich auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche beschränkt und nicht analogiefähig.
Deckungsschutz besteht nur hinsichtlich der Gerichtskosten und Kostenerstattungsansprüche des Gegners. Aufwendungen des Anwalts sind ebenso wenig versichert wie bei sonstigen Versicherungsnehmern, die sich selbst vertreten.
Praxishinweis
Beauftragt der Anwalt in eigener Sache einen Kollegen mit seiner Vertretung, ist dessen Vergütung von der Rechtsschutzversicherung gedeckt.
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