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  • 02.12.2008 | Strafverfahren

    Erforderlicher Umfang der Mitwirkung
    an der Einstellung des Verfahrens

    von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster

    Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern (BGH 18.9.08, IX ZR 174/07, n.v., Abruf-Nr. 083250).

     

    Sachverhalt

    Gegen die Klägerin wurde nach einem Unfall ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und Vorfahrtsverletzung eingeleitet. Sie beauftragte einen Anwalt u.a. auch für das Ermittlungsverfahren. Die beklagte Rechtsschutzversicherung (RSV) erteilte Deckungszusage. Der Anwalt nahm in Schriftsätzen gegenüber den Ermittlungsbehörden Stellung und beantragte, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, aber an die Bußgeldbehörde abgegeben. Diese hat auch das OWi-Verfahren eingestellt. Einen gesonderten Schriftsatz an die Bußgeldbehörde hat der Anwalt nicht verfasst. Die Klägerin hat gegenüber der RSV für das OWi-Verfahren u.a. auch die Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG erfolgreich geltend gemacht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Anwalt der Klägerin steht eine Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu, für die die beklagte RSV aufkommen muss. Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genügt dafür jede Tätigkeit, die geeignet ist, die Verfahrenserledigung zu fördern. Die Abgabe einer Einlassung mit Einstellungsantrag reicht aus. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass für die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG eine anwaltliche Mitwirkung nur für gegeben erachtet wird, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Die Regelung geht auf § 24 BRAGO zurück und stimmt nicht mit Nr. 5115 VV RVG überein. Es war auch nicht notwendig, dass die zur Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das OWi-Verfahren erfolgte. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die Schriftsätze des Anwalts haben sich damit befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Dies hat im OWi-Verfahren fortgewirkt. Es ist reine Förmelei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die ggf. den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gerichteten Vortrag wiederholen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. (vgl. u.a. LG Stralsund AGS 05, 442; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., Nr. 5115 VV Rn. 6).