01.02.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Abrechnung gemäß „DAV-Abkommen“
Stellt ein Anwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung „nach Maßgabe des DAV-Abkommens“, kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (BGH 21.11.06, VI ZR 76/06, n.v., Abruf-Nr. 063778). |
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung (HV) auf Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Einstandspflicht der HV ist unstreitig. Diese zahlte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Klägerin verlangte ein höheres Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Nachdem die HV einen weiteren Betrag zahlte, antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin: „Sie haben den Schaden in Höhe von 21.000 EUR reguliert. Insoweit möchte ich nun meine Gebühren abrechnen ...“. Gemäß der beigefügten Kostenrechnung machte die Klägerin eine 17,5/10 Pauschalgebühr gemäß „DAV-Abkommen“ aus 21.000 EUR geltend. Die HV glich die Forderung aus. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ersatz des restlichen Unfallschadens. Die HV hat erwidert, dass durch die Übersendung der Kostennote und ihre Zahlung ein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 7.3.06 (NJW 06, 1511). Der BGH hat die Annahme eines Erlassvertrags abgelehnt und stellt wichtige Grundsätze dazu auf, in welchen Fällen die Abrechnung gemäß „DAV-Abkommen“ nach einer Teilregulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer (HV) als Verzicht auf weitere Ansprüche gewertet werden kann. Diese Grundsätze sind noch für solche Fälle wichtig, in denen das alte „DAV-Abkommen“ gilt. Das sind die Fälle, in denen das Mandat bis zum 30.6.04 erteilt worden ist (ausführlich dazu und zu dem Problem des Erlassvertrags RVG prof. 04, 96; Onderka, RVG prof. 04, 125). Denn Nr. 7f der alten Regulierungsempfehlungen lautete: „Die Regelung gilt grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung; bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausgleich weitere Schadenpositionen einvernehmlich vorbehalten bleibt.“
Checkliste: Anforderungen für einen Erlassvertrag bei Abrechnung nach „DAV-Abkommen |
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