· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Aktenversendungspauschale fällt an: Externer Kurierdienst sendet an auswärtiges Gerichtsfach
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Aktenversendungspauschale fällt nach der durch das am 1.8.13 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.7.13 (BGBl I, S. 2586) erfolgten Neufassung des Auslagentatbestands der Nr. 9003 KV GKG auch an, wenn auf Ersuchen eines Rechtsanwalts die Akten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht durch Inanspruchnahme eines externen Postdienstleisters an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht übersandt werden (OLG Bamberg 5.3.15, 1 Ws 87/15, Abruf-Nr. 144762). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde. Die Akten wurden über einen externen Postdienstleister beziehungsweise privaten Kurierdienst versandt und in sein Anwalts-Gerichtsfach eingelegt. Der Rechtsanwalt sollte die Aktenversendungspauschale (AVP) in Höhe von 12 EUR (Nr. 9003 KV GKG) zahlen. Die dagegen erhobene Erinnerung war ebenso wie die Beschwerden im Ergebnis nicht erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies darauf hin, dass der Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG als eine „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben werde. Das habe das am 1.8.13 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.7.13 (BGBl I, S. 2586) klargestellt, durch das Nr. 9003 KV GKG neu gefasst wurde. Die Akten wurden nicht durch Justizmitarbeiter im Dienstwagen befördert. Vielmehr versandte sie auftragsgemäß ein externer Postdienstleister beziehungsweise privater Kurierdienst. Er erhob hierfür Kosten und stellte jedes Paket gesondert in Rechnung. Diese baren Auslagen finanzierte die Gerichtskasse vor. Damit fiel die AVP an.
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