· Fachbeitrag · Anrechnung
Was geschieht mit Vorschüssen?
| Das 2. KostRMoG hat § 58 Abs. 3 S. 1 RVG und § 17 Nr. 10a RVG geändert. Folge: Vorschüsse und Zahlungen, die Mandanten einem Rechtsanwalt ausdrücklich auf die ihm für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zustehenden Gebühren leisten, können nicht auch auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren angerechnet werden. Insofern stellt das KG in einem aktuellen Beschluss klar: Durch die o. g. Neuregelung sowie durch den neuen § 17 Nr. 10a RVG ist die zum früheren Rechtszustand vorliegende Rechtsprechung überholt. Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen im Straf- und Bußgeldverfahren ist nur noch auf die für die jeweilige Angelegenheit zu zahlenden gesetzlichen Gebühren möglich. Aus § 58 Abs. 3 S. 4 RVG folgt nichts anderes. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war im Ermittlungsverfahren und dann zunächst noch im gerichtlichen Verfahren als Wahlverteidiger tätig, bevor er nach Niederlegung seines Wahlmandats zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Nach Ende des Verfahrens beantragte er im gerichtlichen Verfahren und in der Revision, Pflichtverteidigergebühren und -auslagen in Höhe von rund 2.000 EUR brutto gegen die Staatskasse festzusetzen. Er gab an, sein Mandant habe ihm aufgrund einer gesonderten Vergütungsvereinbarung für das Ermittlungsverfahren ein Pauschalhonorar in Höhe von 4.300 EUR brutto gezahlt. Der UdG hat den Festsetzungsantrag daraufhin überwiegend zurückgewiesen und dies mit einer analogen Anwendung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG gerechtfertigt. Insofern hat er den nach Anrechnung auf die Gebühren des Ermittlungsverfahrensverfahrens verbleibenden Restvorschuss auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren angerechnet. Dagegen legte der Anwalt Erinnerung ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab das KG ihm Recht.
Außer der eingangs beschriebenen Kernaussage hat das KG noch klargestellt (29.3.17, 1 Ws 19/16, Abruf-Nr. 193803): § 58 Abs. 3 S. 4 RVG enthält keine (versteckte) Anrechnungsregelung. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Dem KG fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Einfügen des S. 4 in § 58 Abs. 3 RVG eine sich auf andere gebührenrechtliche Angelegenheiten erstreckende Anrechnungsregelung einführen wollte, die in einem Gegensatz zur Rechtslage vor und nach der Novellierung des Vergütungsrechts durch das 1. KostRMoG gestanden hätte. Auch eine analoge Anwendung sieht das KG mangels planwidriger Regelungslücke nicht.
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