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  • · Fachbeitrag · Befriedungsgebühr

    Mitwirkung des Verteidigers bei der Einstellung muss weder intensiv noch zeitaufwendig sein

    • 1.Es wird daran festgehalten, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss.
    • 2.Die Mitwirkungstätigkeit des Rechtsanwalts muss aber nicht „intensiv und zeitaufwendig“ gewesen sein (Aufgabe der früheren Rechtsprechung KG RVG prof. 07, 79).
    • 3.Bei der Gebühr Nr. 4141 VV RVG handelt es sich um eine Festgebühr, die immer in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte entsteht.

    (KG 30.9.11, 1 Ws 66/09, Abruf-Nr. 113863)

    Sachverhalt

    Das Verfahren ist eingestellt worden. Im Ermittlungsverfahren hatte der Verteidiger die den Tatvorwurf bestreitende Einlassung des Angeschuldigten zu den Akten gereicht. Weiter hatte er im Antrag auf mündliche Haftprüfung bezugnehmend auf die Einlassung den dringenden Tatverdacht bestritten. Das LG hat nach Vernehmung einer Zeugin im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Der Verteidiger hat vergebens die Gebühr Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss, wobei keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist. Das Erfordernis der (Mit-)Ursächlichkeit ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Hauptverhandlung „durch“ die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werden muss. Soweit in der früheren Rechtsprechung des KG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 227) darüber hinaus verlangt wurde, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts „intensiv und zeitaufwendig“ gewesen sein muss, hält der Senat daran nicht mehr fest. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt nicht, dass ausschließlich solche Tätigkeiten vergütet werden sollen. Die Erledigungsgebühr ist in Höhe der Rahmenmitte zu bemessen. Es handelt sich für den Wahlanwalt um eine Betragsrahmengebühr, bei der nach dem Gesetzeswortlaut und den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drucks. 15/1971, S. 228) die Umstände des Einzelfalls, die sonst über § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen wären, ohne Bedeutung sind, also um eine Festgebühr.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist im Wesentlichen zutreffend und entspricht der h.M. zu Nr. 4141 VV RVG (BGH RVG prof. 08, 205; 11, 85; OLG Stuttgart RVG prof. 10, 119). Soweit das KG bei der Frage der „Mitursächlichkeit“ der Mitwirkungshandlung abweicht, sind die Unterschiede zur h.M., die jede Tätigkeit genügen lässt, die zur Verfahrensbeendigung „objektiv geeignet“ ist, kaum erkennbar. Denn: Muss die Mitwirkungshandlung „objektiv geeignet“ sein, dann ist sie immer auch „ursächlich“ für die Einstellung. Oder: „Nicht ursächliche“ Mitwirkungshandlungen waren in der Regel auch „nicht objektiv geeignet“.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 210 | ID 29920280