· Fachbeitrag · Beratungshilfe
Bewilligung nach Zustellung der Anklageschrift
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Immer wieder wird in einem Strafverfahren nach Zustellung der Anklageschrift noch beantragt, Beratungshilfe zu bewilligen ‒ auch in einem aktuellen Fall des AG Bad Segeberg. |
Entscheidungsgründe
Der vom Rechtspfleger zurückgewiesene Antrag wurde im Erinnerungsverfahren aufgehoben. Nach Auffassung des AG waren die Voraussetzungen für Beratungshilfe trotz des Umstands gegeben, dass bei Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bereits zugestellt worden war. § 1 Abs. 1 BerHG liege in dieser Konstellation nicht vor (AG Bad Segeberg 3.3.20, 18 UR II 808/19, Abruf-Nr. 215248).
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt in Strafsachen Beratungshilfe gewährt werden kann, wird uneinheitlich beantwortet. Das AG schließt sich der Ansicht an, die das auch noch für die Zeit nach Zustellung der Anklageschrift als zulässig ansieht. Die in § 1 Abs. 1 BerHG aufgenommene Schranke der Bewilligung von PKH durch den Passus „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ sei inhaltlich konsequent vor dem Hintergrund, dass in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren vor den Gerichten zwei verschiedene Möglichkeiten der Prozess- bzw. Verfahrensführung für bedürftige Personen durch die Institute von PKH und VKH bestehen. Insofern bestehe die aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Zugangsmöglichkeit bedürftiger Verfahrensbeteiligter zu den Gerichten in nahtloser Abfolge von Beratungshilfe, PKH und VKH.
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