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  • · Fachbeitrag · Beschwerdeverfahren

    Kostenentscheidung bei vollständiger Abhilfe

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Augsburg/Münster

    | Erfolgt im Beschwerdeverfahren eine vollständige Abhilfe (§ 306 Abs. 2 StPO), stellt sich die Frage, was dann mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist. Die Antwort darauf gibt jetzt das OLG Nürnberg. |

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerde ist vollständig abgeholfen worden. Eine Kostenentscheidung hat die Kammer nicht getroffen. Das OLG hat die Kosten der Beschwerde des Angeklagten - einschließlich seiner dadurch bedingten notwendigen Auslagen - der Staatskasse auferlegt.

     

    Gerichtliche Entscheidungen, in denen im Beschwerdeverfahren eine vollständige Abhilfeentscheidung getroffen wird, müssen eine Kostenentscheidung enthalten (Abruf-Nr. 190153).