· Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Tätigwerden für einen Zeugen im Bußgeldverfahren
| Wird der Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren für einen Zeugen tätig, stellt sich die Frage, wie die Tätigkeiten abgerechnet werden. Das LG Bielefeld sieht das als Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG an ‒ zu Unrecht (1.10.19, 10 Qs 276/19, Abruf-Nr. 212121 ). |
Es ging um einen Ordnungsgeldbeschluss gegen den Geschäftsführer einer GmbH, mit deren Pkw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein sollte. Die Verwaltungsbehörde lud den Geschäftsführer als Zeugen. Als er nicht erschien, setzte sie gegen ihn ein Ordnungsgeld fest. Das wurde auf den vom Anwalt des Geschäftsführers gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgehoben. Die Kosten dieses Verfahrens wurden der Verwaltungsbehörde auferlegt. Der Anwalt machte dann die Nr. 5100, 5103, 5109 VV RVG geltend. Das AG hat diesem Antrag voll entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Verwaltungsbehörde hatte beim LG dann aber teilweise Erfolg. Das LG hat nur eine Gebühr nach Nr. 5200 VV RVG festgesetzt. Die anwaltliche Tätigkeit im Ordnungsgeldverfahren beschränke sich auf den Antrag der gerichtlichen Entscheidung gegen den Ordnungsgeldbescheid. Sowohl bei Einreichen eines solchen Antrags als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handele es sich um Einzeltätigkeiten i. S. v. Nr. 5200 VV RVG (so ‒ nach Ansicht des LG ‒ Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 5200 VV Rn. 12 ff.).
Zwar sei die Frage, ob eine Einzeltätigkeit oder eine umfassende Vertretung vorliegt, danach zu beantworten, welcher konkrete Auftrag dem Anwalt erteilt wurde. Allerdings sei hier im Hinblick auf das Ordnungsgeldverfahren ein weitergehender Auftrag nicht ersichtlich und auch nicht ohne Weiteres denkbar. Abgesehen davon sei im VV RVG kein entsprechender Gebührentatbestand für eine unterstellte „Vollvertretung im Ordnungsgeldverfahren“ vorgesehen. Insofern bleibe es dabei, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ordnungsgeldbescheid als Einzeltätigkeit abzurechnen ist.
Die Entscheidung ist falsch. Das LG hat übersehen, dass der Anwalt im Ordnungsgeldverfahren als Zeugenbeistand tätig geworden ist und somit Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG anzuwenden ist. Danach entstehen die Gebühren wie bei einem Verteidiger, also nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG (Burhoff/Volpert, a. a. O., Vorbem. 5 VV Rn. 26). Die Diskussion, die zu Teil 4 VV RVG geführt wird ‒ Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG? ‒ ist bei Teil 5 VV RVG nicht zu führen. Denn Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG ist anders formuliert als Teil 4 Abs. 1 VV RVG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom LG angeführten Kommentarstelle. Dort heißt es: „... wenn der Rechtsanwalt nicht voller Vertreter i. S. v. Teil 5 Abschnitt 1 VV ist“. Das war hier aber der Fall.
Damit mussten die Nr. 5100 VV RVG und die Nr. 5103 VV RVG festgesetzt werden. Die vom Rechtsanwalt auch noch beantragte Nr. 5109 VV RVG war hingegen nicht festzusetzen. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG hat das Verfahren nicht in das Stadium des gerichtlichen Verfahrens überführt (vgl. Burhoff/Volpert, a. a. O., Vorbem. 5.1.2 VV Rn. 10).