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  • 19.05.2021 · Nachricht · Einstellung des Strafverfahrens

    Nr. 4141 VV RVG: Zustimmung ist ursächlich

    | Bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG geht es immer wieder um die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Anwalts für die Verfahrenseinstellung. Das LG Magdeburg hat diese in einem Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung abgelehnt, das nach längerem Hin und Her vom AG nach § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Angeklagten eingestellt worden ist (19.3.21, 23 Qs 14/21, Abruf-Nr. 222255 ). |