· Fachbeitrag · Einziehung/Verfall
Auch bei einer Strafmaßberufung besteht Anspruch auf eine zusätzliche Verfahrensgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG) entsteht in der Berufungsinstanz neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, auch wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt worden ist (OLG Hamm 13.12.11, III-3 Ws 338/11, Abruf-Nr. 120528). |
Sachverhalt
Das AG hat den Angeklagten verurteilt und zugleich den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.500 EUR angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die sein Verteidiger in der Berufungsinstanz auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkt hat. Das Urteil des AG wurde vom LG abgeändert. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Verteidiger hat neben den Gebühren Nr. 4124 und 4126 VV RVG auch die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Das AG hat deren Festsetzung abgelehnt. Auf die Erinnerung des Verteidigers hat das LG die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG festgesetzt. Die zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Nr. 4142 VV RVG sieht weitere Voraussetzungen nicht vor. Die Gebühr entsteht daher auch, wenn die Anordnung des Verfalls nur noch der alleinige Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist. Die Einführung der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist aus Gründen der Vereinfachung der Gebührenberechnung erfolgt. Die nach altem Recht nach § 88 BRAGO bestehende Möglichkeit, den Gebührenrahmen der §§ 83 bis 86 BRAGO zu überschreiten, wenn der Gebührenrahmen nicht ausreicht, um die Tätigkeiten des RA angemessen zu honorieren, hat das RVG gerade zur Vereinfachung aufgegeben. Diese Vereinfachung würde aber wiederum entfallen, wenn in Berufungsverfahren, die allein noch die Anordnung des Verfalls zum Gegenstand haben, erneut darauf abgestellt würde, ob ein messbarer zusätzlicher Arbeitsaufwand für den Verteidiger entstanden ist oder nicht.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend. Auch die Gesetzesbegründung zum RVG stellt nicht auf einen zusätzlichen Aufwand des Rechtsanwalts ab (BT-Drucksache 15/1971,S. 228). Darauf kann es auch schon deshalb nicht ankommen, weil es sich bei Nr. 4142 VV RVG um eine reine Wertgebühr handelt. Zudem wäre in der Praxis in diesen Fällen auch kaum aufzuteilen, welche Tätigkeiten „zusätzlich“ zu den allgemeinen Verteidigertätigkeiten in der Berufungsinstanz erbracht worden sind. Dass im Berufungsverfahren bei einer beschränkten Berufung nur noch die Einziehung eine Rolle spielt, ist eine verfahrensrechtliche Besonderheit, die auf die insoweit erfolgte Berufungsbeschränkung zurückgeht, hat aber auf den Anfall der Nr. 4142 VV RVG keinen Einfluss.