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  • · Fachbeitrag · Erstreckung

    Pflichtverteidigerbestellung: Erstreckung der Wirkung im hinzuverbundenen Verfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Wird die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG auf hinzuverbundene Verfahren abgelehnt, steht dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zu. Der Beschuldigte hat hingegen kein Beschwerderecht.
    • 2. Der Erstreckungsantrag kann auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens gestellt werden.
    • 3. Die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung setzt nicht voraus, dass der Verteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren zuvor einen Antrag nach § 141 StPO gestellt und das Wahlmandat (konkludent) niedergelegt hat.

    (KG 27.9.11, 1 Ws 64/10, Abruf-Nr. 114087)

    Sachverhalt

    Der Verteidiger war in zwei Verfahren als Wahlanwalt tätig. Er wurde zunächst nur in einem Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Zu diesem Verfahren wurde dann das andere hinzuverbunden. Der Rechtsanwalt hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Antrag nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG gestellt. Das LG hat den Antrag abgelehnt. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte Erfolg, das Rechtsmittel des Verurteilten hingegen nicht.

     

    Entscheidungsgründe

    Das KG setzt sich in der Entscheidung mit einigen Fragen der Erstreckung (§ 48 Abs. 5 S. 3 RVG) auseinander: