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  • · Fachbeitrag · Gebührenanrechnung

    Auch bei PKH: Nur tatsächliche Zahlung zählt

    Die Geschäftsgebühr muss auf die Verfahrensgebühr nur soweit angerechnet werden, als sie an den beigeordneten Rechtsanwalt auch tatsächlich gezahlt worden ist (LAG Nürnberg 10.2.12, 2 Ta 20/12, Abruf-Nr. 121888).

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt hat im Prozesskostenfestsetzungsantrag angegeben, dass eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG zwar entstanden, aber nur i.H. von 0,65 gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werde. Der Kostenbeamte hat trotzdem auf die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr i.H. von 0,65 angerechnet. Die Beschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das LAG hat zu Recht zugunsten des Rechtsanwalts entschieden. Die bloße Entstehung der Geschäftsgebühr genügt im Verfahren auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG nicht. Die von dem Kostenbeamten genannte Entscheidung des LAG Hessen vom 10.5.10 (13 Ta 177/10) ist nicht einschlägig, weil sie die Rechtslage vor Einführung des § 15a RVG betraf. Der Rechtsanwalt sollte die Begründung des Kostenbeamten immer genau prüfen. Ansonsten läuft er Gefahr mit einer Entscheidung zu „Altfällen“ abgespeist zu werden.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 117 | ID 33684620