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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidiger

    Erstreckung bei Verfahrensverbindung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    § 48 Abs. 5 S. 3 RVG regelt den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in Verbundverfahren für alle hinzuverbundenen Verfahren, unabhängig davon, ob die Beiordnung vor oder nach der Verbindung erfolgt (OLG Koblenz 30.5.12, 2 Ws 242/12, Abruf-Nr. 130592).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A wurde im ersten Verfahren von Rechtsanwalt R verteidigt. Dieses Verfahren wurde eröffnet. Darüber hinaus wurde A in einem zweiten Verfahren von R verteidigt. Das AG hat im Eröffnungsbeschluss dieses Verfahren mit dem ersten Verfahren verbunden. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde R dem A als Pflichtverteidiger beigeordnet. Als Pflichtverteidiger hat er nun die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren beantragt und dabei auch für das hinzuverbundene Verfahren die Grund- und Verfahrensgebühren geltend gemacht. Diese sind nicht festgesetzt worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Maßgebend auch für diese Fallgestaltung ist § 48 Abs. 5 S. 3 RVG. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmt, dass der im ersten Rechtszug beigeordnete Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Wahlverteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung erhalte. Diese Wirkung tritt für hinzuverbundene Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG aber nur ein, wenn das Gericht sie ausdrücklich auf das Verbundverfahren erstreckt.