Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Pflichtverteidigung

    Erfasst die Bestellung auch das Adhäsionsverfahren?

    | Die Pflichtverteidigerbestellung erfasst nach einem Beschluss des LG Osnabrück keine Tätigkeiten des Anwalts im Adhäsionsverfahren (5.9.22, 18 KLs 5/22, Abruf-Nr. 233528 ). Dabei haben die Richter allerdings anderslautende aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt. |

     

    In den letzten Jahren ist in der Frage, ob die Pflichtverteidigerbestellung ohne weiteres auch Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren erfasst, viel hin und her geschrieben worden. Man hatte gehofft, dass nach einer Entscheidung des 6. Strafsenats des BGH (NJW 21, 2901) die Problematik erledigt und sich die richtige Auffassung von einer Erstreckung durchsetzen würde (ebenso BGH 30.6.22, 1 StR 277/21, Abruf-Nr. 230737; NStZ-RR 22, 336; OLG Brandenburg 24.1.22, 1 Ws 108/21 [S], AGS 22, 211). Aber leider war das ein Fehlschluss, weil der 5. Strafsenat des BGH meinte, sich anders entschieden zu müssen, ohne sich näher mit der Entscheidung des 6. Strafsenats auseinanderzusetzen (8.12.21, 5 StR 162/21). Auf den Zug des 5. Strafsenats ist nun das LG Osnabrück aufgesprungen

     

    PRAXISTIPP | Bei Adhäsionsanträgen kann es um erhebliche Beträge gehen! Deshalb sollten betroffene Rechtsanwälte angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung nach wie vor durch entsprechende Anträge auf Klarstellung und/oder Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung drängen. Nur so können sie im Vergütungsfestsetzungsverfahren den Einwand der Staatskasse ausschließen, dass die Pflichtverteidigerbestellung nicht das Adhäsionsverfahren umfasst. Es nutzt nichts, sich auf der BGH-Rechtsprechung des 6. Strafsenats „auszuruhen“ und darauf zu vertrauen, dass diese zum eigenen Gunsten angewendet wird.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 48983957