· Nachricht · Pflichtverteidigung
Nochmals: Terminsvertreter des Pflichtverteidigers bei der Haftbefehlseröffnung
| Die Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient, ist in der Rechtsprechung immer noch nicht abschließend geklärt. Das OLG Karlsruhe hatte vor Kurzem dem für die Haftbefehlseröffnung bestellten Pflichtverteidiger Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr gewährt (9.2.23, 2 Ws 13/23, iww.de/rvgprof , Abruf-Nr. 49210012 ). Dieser Ansicht folgt das OLG Zweibrücken (7.6.23, 1 Ws 105/23, Abruf-Nr. 236588 ). |
Zu Recht wird in diesem Zusammenhang auf § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO verwiesen. Diese Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber der Verteidigung des Beschuldigten in einem Termin zur Entscheidung über die Haft besonderes Gewicht beigemessen hat. Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst, wenn der Abgeltungsbereich der Grundgebühr überschritten ist. Mit der Änderung des Gebührentatbestands durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013 ist bestimmt worden, dass die Grundgebühr grundsätzlich nicht allein, sondern regelmäßig neben einer Verfahrensgebühr anfällt (vgl. Gerold-Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., VV 4100 Rn. 9).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)