· Fachbeitrag · Reisekosten
Hier darf der Anwalt mit dem Flugzeug anreisen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Hätten anwaltliche Geschäftsreisen mit Auto oder Bahn zu erheblichen Zeitverlusten wegen der jeweils erforderlichen auswärtigen Übernachtungen geführt, können die Kosten einer Flugreise erstattungsfähig sein (OLG Koblenz 9.11.12, 14 W 616/12, Abruf-Nr. 132669). |
Sachverhalt
Der Vertreter der Beklagten ist zu zwei Verhandlungsterminen mit dem Flugzeug angereist. Er hat für die Beklagte Erstattung der Flugreisekosten beantragt. Das ist abgelehnt worden. Das Rechtsmittel der Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der Flugreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten. Die Auffassung des Rechtspflegers, der Ersatzanspruch sei insoweit auf die (fiktiven) Aufwendungen beschränkt, die mit der Mandatierung eines Untervertreters verbunden gewesen wären, trifft nicht zu.
- Da die Beklagte unstreitig über keine Rechtsabteilung verfügt, war sie befugt, einen an ihrem Geschäftsort ansässigen Anwalt umfassend zu beauftragen und damit auch zu den Terminen zu entsenden; das Interesse der Klägerin an einer Kostenersparnis war demgegenüber nachrangig (BGH JurBüro 10, 369; vgl. auch BGH NJW-RR 05, 1662 und BGH NJW-RR 12, 695).
- Die Beklagte kann auch nicht auf eine Erstattungsforderung lediglich in Höhe der Kosten verwiesen werden, die für Fahrten mit dem Auto oder mit der Bahn angefallen wären. Eine entsprechende Anreise hätte nämlich zu erheblichen Zeitverlusten geführt, weil jeweils eine auswärtige Übernachtung notwendig geworden wäre. Berücksichtig man deren Zusatzkosten und außerdem den Umstand, dass der Gebührentatbestand der Nr. 7005 RVG-VV jedes Mal nicht nur an einem, sondern an zwei Tagen verwirklicht worden wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 93, 674), war der Mehraufwand für die Flüge nicht unverhältnismäßig. Genauso wenig war er im Hinblick auf den hohen Streitwert unangemessen. Von daher ist seine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung gerechtfertigt (BGH NJW-RR 08, 654; OLG Hamburg MDR 08, 1428; OLG Hamburg AGS 11, 463).
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Streit besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte Flüge in der Business Class buchen kann oder ob er sich mit der Economy Class begnügen muss (vgl. einerseits OLG Hamburg MDR 08, 1428; andererseits OLG Hamburg AGS 11, 463).
Weiterführender Hinweis
- Zur Frage der Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, wenn der Mandant über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, OLG Bamberg RVG prof. 13, 151 in dieser Ausgabe