· Nachricht · Strafverfahren
Keine Verfahrenskosten durch unzulässig verwendete personenbezogene Daten
| Ist die Verwendung gemäß § 100a StPO erlangter, personenbezogener Daten in anderen Strafverfahren unmittelbar zu Beweiszwecken nicht zulässig, können auch die dadurch verursachten Kosten nicht zum Gegenstand der Verfahrenskosten des allenfalls mittelbar von Erkenntnissen aus der Anordnung nach § 100a StPO berührten anderen Strafverfahrens wegen einer Nichtkatalogtat gemacht werden |
Das OLG hat die durch die Überwachung der Telekommunikation verursachten Kosten nicht als von § 464a StPO erfasste Verfahrenskosten anerkannt (OLG München 17.10.13, 4 Ws 135/13 (K), 4 Ws 135/13).
Quelle: ID 42382359