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Tätigkeit des Anwalts als Zeugenbeistand wird nach dem OLG Dresden als Einzeltätigkeit abgerechnet
| Die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand im Strafverfahren ist nach wie vor umstritten. Das OLG Dresden hat eine Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG und damit als Einzeltätigkeit bejaht (10.12.21, 6 Ws 42/21, Abruf-Nr. 227273 ). |
Der Versuch, den Meinungsstreit durch eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zu beenden und eine Vergütung des Zeugenbeistands wie einen Verteidiger zu regeln, sei gescheitert. Nach dem zugrunde liegenden Entwurf der Bundesregierung habe dies durch eine klarstellende Formulierung der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG und Anpassung an die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG deutlich zum Ausdruck gebracht werden sollen (BT-Drucksache 17/11741 [neu], S. 281). Diese Klarstellung sei indes am Widerstand des Bundesrats gescheitert. Damit würden der Gesetzeswortlaut und die Verlautbarungen des Gesetzgebers nach wie vor eine Vergütung als Einzeltätigkeit zulassen.
Den Widerspruch zur Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG habe der Gesetzgeber schließlich mit der Begründung zum KostRÄG 2021 vom 21.12.20 (BGBl I, S. 3229) aufgehoben. Denn damit sei die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG ihrerseits an die unverändert gebliebene Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen worden. Für die Annahme, der Zeugenbeistand sei wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten, sei danach kein Raum mehr.
Doch zwingend ist diese Argumentation des OLG nach wie vor nicht. Insoweit lohnt ein Blick in die BT-Drucksache 15/1971, S. 220 zum RVG 2004. Danach ist eindeutig, dass der Zeugenbeistand eben „wie ein Verteidiger“, also nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, entlohnt werden soll.
Zu einem anderen zutreffenden Ergebnis kommt z. B. auch das AG Duisburg-Hamborn (12.11.2021, 14 Ls 23/20, Abruf-Nr. 227428). Es stellt auf den Einzelfall ab und honoriert zu Recht zumindest dann nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, wenn der Umfang der Tätigkeit des Zeugenbeistands im Hinblick auf die erforderliche Beratung des Mandanten auf jeden Fall mit einer Verteidigertätigkeit zu vergleichen ist.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)