· Fachbeitrag · Vernehmungsterminsgebühr
Analoge Anwendung der Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG auf Ortstermin des Sachverständigen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Vorschrift der Nr. 4102 VV RVG kann auf die Wahrnehmung anderer als dort geregelter außergerichtlicher Termine analog angewendet werden (LG Braunschweig 6.5.11, 7 Qs 83/11, Abruf-Nr. 112847). |
Sachverhalt
Dem freigesprochenen ehemaligen Angeklagten ist ein versuchter Versicherungsbetrug durch zwei fingierte Verkehrsunfälle und Abrechnung der dadurch entstandenen Schäden gegenüber seiner Versicherung zur Last gelegt worden. Im Rahmen der Kostenerstattung hat der ehemalige Angeklagte auch die Gebühr Nr. 4102 VV RVG geltend gemacht. Diese soll nach seiner Auffassung dadurch entstanden sein, dass sein Verteidiger an einem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin teilgenommen hat, bei dem Crash-Versuche durchgeführt worden sind. Der Freigesprochene hatte mit seinen Antrag Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zwar sieht die Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins nicht vor. Vergütet werden nach dem Wortlaut nur die Teilnahme an:
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